Vorsorge: über Mythen aufklären
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Mythen und Irrtümer in der Vorsorge – wir klären auf

Die Altersvorsorge und Vorkehrungen gegen Schicksalsschläge sind Themen, die viele gerne auf später verschieben. Oft geschieht das im Glauben, dass sich solche Massnahmen in jungen Jahren nicht lohnen. Dies ist aber ein Mythos, genauso wie die Annahme, dass man in einer Ehe umfassend abgesichert ist – und das sind noch lange nicht alle Irrtümer. Dieser Artikel deckt die acht verbreitetsten Mythen auf und zeigt, warum es sich lohnt, frühzeitig und umsichtig zu planen.

Mythos 1: Die Altersvorsorge lohnt sich erst, wenn ich älter bin

Besonders junge Menschen unterliegen oft dem Trugschluss, dass die Vorsorge ein Thema für ältere Generationen ist. Schliesslich dauert es ja noch lange bis zum Pensionsalter. Doch bekanntlich fängt der frühe Vogel den Wurm. Das gilt auch für die Altersvorsorge.

Wer rechtzeitig mit dem Sparen beginnt und dies klug investiert, könnte bis zum Alter von 65 Jahren viel Geld auf dem Konto haben, ohne sich auf riskante Anlagen einlassen zu müssen. Ein langer Anlagehorizont und der Zinseszinseffekt sind dabei essenziell. Denn letzterer bewirkt, dass die Erträge über die Jahre exponentiell anwachsen, was die Rendite zusätzlich erhöht. Mit einem langen Anlagehorizont können grundsätzlich höhere Risiken eingegangen werden, um von mehr Renditechancen zu profitieren. Zu guter Letzt kann man durch regelmässige Einzahlungen in die 3. Säule jährlich Steuern sparen. Wer spät anfängt mit der Vorsorge, verpasst all diese Chancen, die mehr als 100’000 Franken ausmachen können.

Mythos 2: Ich werde mein Vorsorgegeld vermutlich sowieso nicht bekommen

Der Mythos, dass Vorsorgeleistungen zukünftig nicht mehr verfügbar sind, hält sich beharrlich. Verständlich, denn die AHV steht finanziell nicht mehr auf einem stabilen Fundament. Es gilt aber dennoch: Die erste Säule ist sogar in der Bundesverfassung gesetzlich verankert. Das bedeutet, dass Renten nicht einfach gekürzt werden können, auch wenn die AHV künftig in eine finanzielle Schieflage gerät. Der Bund und das Parlament müssen die Finanzierung und die Leistungen in einem politischen Prozess definieren, und das Volk kann mittels Referendum mitbestimmen. Im Gegensatz zur ersten Säule basiert die zweite Säule auf der individuellen Pensionskasse. Die zukünftige Rente ist damit vom Umwandlungssatz gemäss dem entsprechenden Reglement abhängig. Bei den meisten dieser Kassen besteht die Möglichkeit, sich das ganze Kapital im Alter auszahlen zu lassen. Sollte die Pensionskasse in Konkurs gehen, dann stellt der Sicherheitsfonds BVG die meisten Leistungen sicher. Trotz dieser Sicherheiten ist aber nach wie vor wichtig, sich auch um die private Vorsorge zu kümmern, weil das Einkommen von der 1. und 2. Säule in der Regel nicht ausreicht.

Mythos 3: Lieber spare ich mein Geld ohne 3. Säule

Über eine kurze Zeit mag die 3. Säule nicht viel ausmachen, doch auf lange Dauer kann man damit eine eindrückliche Rücklage ansparen. Wer keine Beiträge in die 3. Säule leistet, der hat das Nachsehen: Auf diese Weise entgeht einem jährlich der steuerliche Abzug, denn aktuell kann man rückwirkend nicht einzahlen. Zurzeit ist  allerdings eine Anpassung bezüglich Nachzahlungen verpasster Jahre politisch in Diskussion. Je nach Wohnort, Einkommen und Einzahlungen können diese Steuervorteile sowie die langfristigen Renditeerwartungen über die Jahre hinweg mehr als 100'000 Schweizer Franken betragen. Diverse Finanzinstitute bieten eine attraktive Möglichkeit an, das Geld in 3a-Fonds mit bis zu 100 Prozent Aktienanteil anzulegen und so die Renditechancen zu maximieren.

Mythos 4: Wäre ich geschieden, würde ich tiefere Steuern zahlen und hätte eine höhere Rente

Sich scheiden lassen, um weniger Steuern zu zahlen und mehr Geld aus der AHV zu erhalten? Was sich auf Anhieb gut anhört, ist bei genauerem Hinsehen ebenfalls nicht ganz wahr: Die AHV-Rente von Ehegatten wird aktuell gemeinsam auf maximal 150 % einer Einzelrente begrenzt. So spielt die AHV-Rente für finanziell besser aufgestellte Personen häufig eine untergeordnete Rolle, da zusätzlich zur staatlichen Vorsorge meist noch Einkünfte aus der Pensionskasse, Ersparnisse und Vermögen aus der 3. Säule dazukommen. Im Falle einer Scheidung entfällt jedoch die bevorzugte Behandlung von Ehegatten im Vorsorge- und Erbrecht. Damit wird die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Bei vorhandenen Kindern müssen zudem die Pflichtteile berücksichtigt werden. Wird dem nicht verheirateten Partner die frei verfügbare Quote mittels eines Testaments zugesprochen, fallen in den meisten Kantonen zudem hohe Erbschaftssteuern an. Und nicht zu vergessen: Eine Ehe bietet im Alter auch Vorteile: Wenn eine Person stirbt, hat die hinterbliebene Eheperson ein Anrecht auf eine Hinterlassenenrente aus der AHV. Auch aus der Pensionskasse fliesst eine Hinterlassenenrente für Ehegatten. Eine Scheidung allein auf der Basis von finanziellen Überlegungen ist daher nicht zu empfehlen.

Mythos 5: Im Ruhestand sinken meine Ausgaben drastisch

Im Ruhestand verändern sich die finanziellen Ausgaben in mehrerer Hinsicht. Doch dass sie drastisch sinken –  ist in den meisten Fällen ein Irrglaube. Denn, während die Kosten für den Arbeitsweg, Verpflegung und Vorsorge wegfallen, entstehen neue Ausgabenposten für Freizeit, Reisen und Hobbys. Und besonders in den ersten Jahren der Pensionierung möchten sich viele zudem lang gehegte Wünsche erfüllen. Darum kann keine Rede davon sein, dass die Ausgaben stark sinken.

Zwar sinken im Alter grundsätzlich die Steuern wegen dem tieferen Einkommen, dies geschieht aber meist nicht so stark wie erwartet. Es fallen zudem diverse Abzüge wie Einzahlungen in die 3. Säule weg.

Dass die Ausgaben im Ruhestand drastisch sinken, ist nicht zuletzt dadurch ein Mythos, dass die Fixkosten fürs Wohnen, für Versicherungen und Krankenkassenbeiträge weitgehend unverändert bleiben. Im hohen Alter steigen danach oft sogar die Kosten durch erhöhte Gesundheitskosten und Pflegeleistungen.

Mythos 6: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Darum brauche ich kein Testament

Ein Mythos mit schwerwiegenden Folgen ist die Überzeugung, ein Testament sei nicht nötig. Keine Kinder zu haben, bedeutet nicht, dass alles an den Ehegatten geht. Ohne Testament oder eine frühzeitige Erbschaftsplanung gerät der überlebende Ehegatte nämlich häufig in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere wenn Liegenschaften oder Unternehmen vorhanden sind. So geht, sofern vorhanden, ein Viertel an den elterlichen Stamm. Nur wenn keine Verwandten aus dem elterlichen Stamm vorhanden sind, geht alles von Gesetzes wegen an den überlebenden Ehegatten. Beim elterlichen Stamm handelt es sich um die Eltern bzw. bei Vorversterben um die Geschwister. Ein Testament sorgt für klare Verhältnisse nach dem eigenen Ableben. Damit es gültig ist, muss ein Testament von beiden Ehegatten einzeln erstellt werden, entweder handschriftlich oder öffentlich beurkundet. Es ist nicht möglich, gemeinsam ein Testament aufzusetzen.

Mythos 7: Durch die Ehe sind mein Ehepartner und ich finanziell abgesichert

Auch wenn man durch den Bund der Ehe mehr Rechte hat in Sachen Familienangelegenheiten – daher auch der Mythos – stellt dies keine Garantie für die finanzielle Absicherung der Eheleute dar. Für Ehepaare, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, ist genau diese aber sehr wichtig. Denn ohne entsprechende Vorkehrungen könnte sich der überlebende Ehegatte gezwungen sehen, die Immobilie zu verkaufen. Das aus dem Grund, dass sie oder er die gesetzlichen Erben, wie zum Beispiel die Kinder, nicht aus eigenen finanziellen Mitteln auszahlen kann. Eine Lösung könnte hierbei ein Erbvertrag sein. Schliesst man diesen mit den Kindern ab, könnten diese beispielsweise auf ihren Pflichtteil verzichten, wodurch der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert oder beispielsweise eine Firmenübernahme durch die Geschwister erleichtert werden kann. In diesem Fall ist allerdings die Zustimmung aller pflichtteilsgeschützten Erben erforderlich, wofür diese volljährig sein müssen. Möglich wäre alternativ aber auch ein Erbvertrag ohne die Kinder und nur unter den Ehegatten, wobei die Pflichtteile der Kinder nicht verletzt werden dürfen.

Mythos 8: Ich benötige keinen Vorsorgeauftrag. Im Falle meiner Urteilsunfähigkeit ist meine Ehepartnerin bzw. mein Ehepartner meine gesetzliche Vertretung

Die gesetzlichen Vertretungsrechte von Ehegatten sind auf alltägliche Angelegenheiten beschränkt. Dazu gehören Rechtshandlungen, die notwendig sind, um den Unterhaltsbedarf zu decken, sowie die ordentliche Verwaltung des gemeinsamen Einkommens und Vermögens. Das kann schnell dazu führen, dass man sich auch in anderen Belangen in Sicherheit wähnt. Doch aufgepasst: Für Entscheidungen, die über diese täglichen Belange hinausgehen, ist ein Vorsorgeauftrag erforderlich. Beispiele hierfür sind etwa die Erhöhung der Hypothek, der Verkauf einer Liegenschaft oder die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft. Fehlt ein solcher Vorsorgeauftrag, muss die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner für die entsprechenden Rechtshandlungen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einholen. In einigen Fällen können sogar die Anordnungen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme notwendig sein. Das gestaltet den Prozess aber zeitlich und administrativ deutlich aufwändiger. Wie das Testament muss auch der Vorsorgeauftrag handschriftlich errichtet oder öffentlich beurkundet werden.

Fazit: Eine gute Vorsorge nicht unterschätzen

Die Auseinandersetzung mit der Altersvorsorge mag herausfordernd erscheinen. Doch das Zerstreuen von Mythen und ein frühzeitiger Beginn der Planung sind für eine sichere finanzielle Zukunft entscheidend. Durch umsichtige und vorausschauende Massnahmen lässt sich nicht nur das eigene Wohl im Alter sichern, sondern auch das der Liebsten. Die Altersvorsorge ist ein fundamentaler Baustein für ein unbeschwertes Leben im Ruhestand und verdient daher unsere volle Aufmerksamkeit.