Splitting von AHV, Pensionskasse und Säule 3a bei Scheidung
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Was geschieht bei einer Scheidung mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a?

Für AHV, Pensionskasse und Säule 3a gilt bei einer Scheidung das gleiche Prinzip: Die während der Ehe erwirtschafteten Ansprüche und Vermögen werden geteilt. Die Umsetzung unterscheidet sich allerdings von Säule zu Säule. 

Geldsorgen und finanzielle Meinungsverschiedenheiten gehören zu den häufigsten Scheidungsgründen. Kommt es zu einer Scheidung, spitzen sich diese Konflikte in der Regel weiter zu. Das kann speziell bei der Teilung der Pensionskassengelder zu heftigen Streitereien führen. Denn im Unterschied zur 1. Säule (AHV) und zur Säule 3a (Private Vorsorge) ist die Aufteilung der 2. Säule (Pensionskasse oder berufliche Vorsorge BVG) eine komplizierte Angelegenheit, die ohne Fachperson fast nicht zu bewältigen ist. Seit 1. Januar 2017 gilt in der Schweiz zudem ein neues Gesetz, das die Aufteilung der 2. Säule im Scheidungsfall in einigen Punkten neu regelt. Auch Personen, die bereits geschieden sind, können unter Umständen davon profitieren.

Die 1. Säule: AHV-Splitting bei Scheidung

Nach einer Scheidung kann bei der AHV-Ausgleichskasse ein Antrag auf «Splitting» gestellt werden. Wenn Sie keinen Antrag stellen, nehmen die Ausgleichskassen das Splitting spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch vor. Das bedeutet: Sämtliche Einkommen der Ehegatten, die während der Ehe erzielt wurden, werden hälftig auf beide verteilt. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich das Jahr, in dem die Ehe geschlossen wurde, und das Jahr, in dem die Ehe geschieden wurde. Für ein Splitting muss ein Paar also während mindestens einem Kalenderjahr verheiratet gewesen sein. Bezieht ein Paar bereits AHV-Rente, erhält es nach der Scheidung zwei Einzelrenten. Die Summe der beiden Einzelrenten ist in der Regel höher als die bisherige Gemeinschaftsrente – vor allem, wenn das Paar vor der Scheidung die höchstmögliche AHV‑Rente für Ehepaare bezogen hat. Vorsicht ist geboten, wenn eine Person vor der Scheidung selbst keinem bezahlten Erwerb nachging und wegen des Einkommens des Ehegatten keine AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge leisten musste. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ist diese Person selbst für die Zahlung ihrer AHV-Beiträge verantwortlich.

2. Säule: die Pensionskasse bei einer Scheidung

Anders als bei der AHV müssen Paare die Aufteilung des Pensionskassenguthabens im Schei­dungsverfahren regeln. Das klingt einfacher, als es ist. Denn dabei müssen neben dem vorhandenen Guthaben mehrere Faktoren berücksichtigt werden, zum Beispiel frei­willige Einkäufe, Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorbezüge für den Kauf von Wohneigentum. Das Guthaben, das vor der Eheschliessung in der beruflichen Vorsorge angespart wurde, wird in jedem Fall nicht berücksichtigt. Seit 1995 müssen die Pensionskassen ihre Versicherten darüber informieren, wie hoch ihr Guthaben bei der Eheschliessung ist. Wer vor 1995 geheiratet und allenfalls mehrmals die Stelle gewechselt hat, zieht mit Vorteil eine Fachperson bei, um das Guthaben korrekt zu ermitteln. Wichtig ist zudem, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen der Scheidung bei der Pensionskasse verbleiben müssen und nicht bar ausgezahlt werden können. Allfällige durch eine Scheidung entstandene Lücken in der Vorsorge können gezielt wieder geschlossen werden – wichtig ist jedoch eine sorgfältige Planung.

Pensionskasse: Unterschiede bei den Vorbezügen  

Pensionskassenbezüge für den Kauf von Wohneigentum während der Ehe werden im Fall einer Scheidung bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs dazugezählt. Hier muss zudem berücksichtigt werden, welcher Ehegatte die Liegenschaft nach der Scheidung behält. Barauszahlungen, zum Beispiel für die Aufnahme einer beruflichen Selbstständigkeit, werden hingegen für den Vorsorgeausgleich nicht herangezogen, da der andere Ehepartner dem Bezug zugestimmt hat. Sind diese Gelder noch vorhanden, werden sie grundsätzlich im Rahmen des Ehegüterrechts bei der Teilung des freien Vermögens berücksichtigt.  

Pensionskasse und Scheidung: neues Gesetz seit 1. Januar 2017

Seit 1. Januar 2017 gilt in der Schweiz ein neues Gesetz. Es stellt sicher, dass Guthaben aus der Pensionskasse gerechter aufgeteilt werden. Besonders geschiedene Personen, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hatten, konnten in der Vergangenheit unter Umständen benachteiligt werden. Neu wird das Vermögen auch dann aufgeteilt, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. Für die Auszahlung gibt es zwei Varianten: Entweder wird die hypothetische Austrittsleistung berechnet und geteilt oder die vorhandene BVG-Rente wird geteilt und in eine lebenslange Rente für die nicht invalide oder nicht pensionierte Person umgerechnet. Eine weitere, wichtige Neuerung: Als Zeitpunkt für die Abrechnung gilt neu der Start des Scheidungsverfahrens und nicht das Ende. In der Vergangenheit musste das Abrechnungsdatum möglichst nahe beim Urteilsdatum liegen, damit die finanziell schwächere Person nicht benachteiligt wurde. Neu ist das nicht mehr notwendig.

Säule 3a und 3b nach einer Scheidung

Hat ein Ehepaar keine Gütertrennung vereinbart, werden Guthaben der Säule 3a (gebundene Vorsorge), die während der Ehe angespart wurden, untereinander aufgeteilt. Ob das Geld in Form eines Bankkontos oder einer Versicherungspolice vorliegt, spielt keine Rolle. Die Aufteilung des Guthabens muss in der Scheidungsvereinbarung festgehalten werden. Das Scheidungsurteil muss auf jeden Fall vor Gericht in Kraft gesetzt und als rechts­kräftig erklärt worden sein. Ein Entwurf reicht nicht aus. Das Geld muss in der Säule 3a bleiben oder an eine Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden, sofern kein Barauszahlungsgrund nach Art. 3 BVV3 vorliegt. Gelder der Säule 3b (freie Vorsorge) zählen zur gemeinsamen Errungenschaft und werden ebenfalls geteilt.