Pensionskasse auszahlen: Gründe für den Vorbezug der Pensionskasse
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Pensionskassengeld auszahlen. Wann ist der Vorbezug möglich und wie gehen Sie dabei vor?

Welches sind die Voraussetzungen für einen Vorbezug von Geldern aus der Pensions­kasse und wie geht man dabei am besten vor? Was Versicherte in der Schweiz zwingend wissen sollten, wenn sie sich Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen lassen wollen.

Zum Erwerb von Wohneigentum Geld aus der Pensionskasse auszahlen lassen

Wer Wohneigentum erwerben möchte, kann dafür Kapital aus der 2. Säule verwenden. 

Wichtig zu wissen:

  • Der Pensionskassenausweis gibt darüber Auskunft, welcher Betrag für Wohneigentum bezogen werden darf.
  • Ein frühzeitiger Bezug zur Finanzierung von Wohneigentum kann höchstens alle fünf Jahre erfolgen und muss mindestens 20’000 Franken betragen.
  • Bis zum 50. Altersjahr darf das gesamte Kapital verwendet werden. Danach ist die Höhe des Bezugs beschränkt.
  • Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehepartners. Wird das Wohneigentum wiederverkauft, muss der vorbezogene Betrag in der Regel zurückerstattet werden.
Vorteil
  • Mit dem Bezug von Geld aus der Pensionskasse kann für den Kauf von Wohneigentum mehr Eigenkapital aufgebracht werden. In der Folge wird weniger Kapital von der Bank benötigt, die Hypothek fällt niedriger aus – dadurch sind auch die Zinskosten niedriger.
Nachteile
  • Bei einem frühzeitigen Bezug entsteht in der Regel eine Vorsorgelücke in der 2. Säule. Diese sollte bis zur Pensionierung in Form einer Rückzahlung oder mit einer anderen Lösung ausgeglichen werden. Wird diese Lücke in der Vorsorge nicht gedeckt, kann die Rente geringer ausfallen.
  • Auch bei Tod oder Invalidität der versicherten Person besteht die Möglichkeit, dass die Risikoleistungen der Pensionskasse tiefer ausfallen.

Kapital für die selbstständige Erwerbstätigkeit beziehen

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern gilt für Selbstständige die obligatorische Alters­vor­sorge der 2. Säule nicht. Es ist daher möglich, einen vorzeitigen Bezug bis zur Höhe des gesamten Guthabens zu beantragen.

Wichtig zu wissen:

  • Der Antrag für den Bezug muss bis spätestens ein Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen, ansonsten verbleibt das Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung.
  • Die Pensionskasse benötigt einen Nachweis der AHV-Ausgleichskasse.
  • Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehepartners.
  • Machen Sie sich mit einer GmbH oder AG selbstständig, ist kein vorzeitiger Bezug möglich, da Sie rechtlich als Angestellter dieser Gesellschaft gelten und weiterhin dem BVG-Obligatorium unterstehen.
Vorteil
  • Das Kapital kann zum Aufbau des Unternehmens verwendet werden. So ist für die Finanzierung weniger Fremdkapital notwendig.
Nachteile
  • Bei einem Vorbezug entsteht im Alter eine Vorsorgelücke. Diese sollte bis zur Pensionierung mit einer anderen Lösung ausgeglichen werden. Dadurch können allfällige Kürzungen der Rente verhindert werden.
  • Die Risiken Tod oder Invalidität müssen bei Bedarf ebenfalls selbstständig mit einer Versicherungslösung gedeckt werden.

Geld aus der Pensionskasse beim Auswandern aus der Schweiz beziehen

Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland können die Pensionskassenersparnisse vorbezogen werden.

Wichtig zu wissen:

  • Bei einer Auswanderung in EU/EFTA-Staaten kann nur das überobligatorische Guthaben ausgezahlt werden. Die restlichen Gelder aus dem Obligatorium werden in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung transferiert und erst im Alter ausgezahlt. 
  • Die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers in der Schweiz oder die Freizügigkeitseinrichtung benötigt für die Auszahlung eine aktuelle Abmeldebestätigung einer Schweizer Gemeinde..

Bezug von Pensionskassengeldern zum Zweck einer Frühpensionierung

Bei einer vorzeitigen Pensionierung besteht die Möglichkeit, statt einer Rente einen Teil oder das gesamte Pensionskassenkapital zu beziehen.

Wichtig zu wissen:

  • Das Mindestalter für eine Frühpensionierung beträgt bei den meisten Pensionskassen 58 Jahre.
  • Liegt das Geld auf einer Freizügigkeitseinrichtung, kann es frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgezahlt werden.
  • Nicht bei jeder Kasse ist es möglich, das gesamte Vermögen in Form von Kapital zu beziehen. Seit einigen Jahren müssen aber alle Pensionskassen einen Kapitalbezug von mindestens 25 Prozent des obligatorischen Alters­guthabens zulassen.
  • Die Fristen für die Anmeldung eines Bezugs betragen je nach Reglement zwischen wenigen Tagen und drei Jahren.
  • Nichterwerbstätige bleiben bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters beitragspflichtig. Je nach Vermögen können die jährlichen AHV-Beiträge höher ausfallen als die Abzüge bei einer Arbeitstätigkeit.
  • Die Frühpensionierung ist immer mit finanziellen Einbussen verbunden.