Effektiv Steuern sparen. Mit diesen Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung.
Alle Jahre wieder müssen Steuerpflichtige in der Schweiz ihre Steuererklärung ausfüllen. Je nach der individuellen Ausgangs- und Vermögenslage kann das durchaus kompliziert werden. Mit diesen Tipps zur Steuererklärung deklarieren Sie Ihre Einkommens- und Vermögenswerte korrekt und können so Zeit und Steuern sparen.
Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für viele steuerpflichtige Personen eher eine lästige Pflicht als ein Vergnügen. Aber wer die Übersicht über mögliche Abzüge sowie die konkreten Regelungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene behält, kann im besten Fall von Sparmöglichkeiten bei den Steuern profitieren.
Tipps für die Steuererklärung zu Wertschriften und Konten
Abzüge für Vermögensverwaltungskosten geltend machen
Die Gebühren für die Verwaltung von Wertschriftendepots sind steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gilt in der Regel auch für weitere Aufwände, die bei der Vermögensverwaltung anfallen. Dazu zählen beispielsweise:
- Kosten für Schrankfächer
- Kosten für die Erstellung des Steuerauszugs
- Kosten für den Transfer von Wertschriften
- Rückforderungsspesen bei ausländischen Quellensteuern
- Negativzinsen
Demgegenüber nicht zum Abzug zugelassen sind insbesondere:
- Kosten für Finanz- und Anlageberatung
- Provisionen
- Transaktionsspesen (Courtagen)
- Umsatzabgaben
Zu beachten ist, dass die Kantone die Abzugsfähigkeit einzelner Bankspesen zum Teil unterschiedlich handhaben. Zudem sind auch die Regelungen zu allfälligen Pauschalabzügen für die Vermögensverwaltung kantonal geregelt. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Wegleitungen und Merkblätter des Wohnsitzkantons zu konsultieren.
Steuerfreie Kapitalgewinne bei Finanzanlagen
Bei verschiedenen Anlageprodukten, insbesondere bei strukturierten Produkten und Anlagefonds, muss oft nicht der gesamte Ertrag versteuert werden. Die Ertragskomponente kann sich in zwei Bestandteile aufteilen: den steuerbaren Ertrag sowie den Kapitalgewinn, der im Privatvermögen steuerfrei ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erstellt jährlich eine Kursliste, aus der Steuerpflichtige die entsprechenden Angaben zu ihren Anlagen entnehmen und in die Steuererklärung übertragen können.
Mit dem Steuerauszug der Credit Suisse (PDF) sparen Sie sich diesen Aufwand. Sie müssen diese Abklärungen nicht mehr selbst treffen, und auch das langwierige Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses entfällt, denn mit dem Steuerauszug erhalten Sie sämtliche steuerrelevanten Daten kompakt zusammengefasst und können Ihre Steuererklärung unkompliziert damit ergänzen.
Konten im Ausland deklarieren
In der Steuererklärung müssen auch Konten bei ausländischen Banken und im Ausland gehaltene Wertschriftendepots deklariert werden. Bei Letzteren ist zu beachten, dass ausländische Depotverzeichnisse nicht zwingend sämtliche schweizerischen Steuervorschriften berücksichtigen. Das gilt beispielsweise bezüglich der steuerfreien Rückzahlung von Kapitaleinlagen. Entsprechend empfiehlt es sich, die ausgewiesenen Erträge mit der Kursliste der ESTV abzugleichen. So lassen sich fehlerhafte Angaben vermeiden.
Ausländische Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen zurückfordern
Bei ausländischen Wertschriften erhebt der jeweilige Herkunftsstaat häufig eine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Diese variiert je nach Staat und kann bis zu 30 Prozent oder mehr betragen. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Drittstaat, können Sie in der Regel mindestens einen Teil der Quellensteuer wieder zurückfordern. Der Rückforderungsprozess ist je nach Investitionsland unterschiedlich und kann mühevoll und zeitaufwändig sein. Mit den «Tax Claims Services» bietet die Credit Suisse daher einen umfassenden Rückforderungsservice für die wichtigsten Investitionsländer, wie zum Beispiel Deutschland, Frankreich, Grossbritannien oder Italien.
Wichtig: Nicht immer kann die gesamte Quellensteuer zurückgefordert werden. Dieses Geld ist jedoch nicht verloren. Es kann im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung (Formular DA-1) geltend gemacht werden. Der betreffende Betrag wird dann vom Steueramt zurückvergütet oder mit der Steuerschuld verrechnet.
Kindersparkonten versteuern
Das Vermögen und die Erträge auf Kindersparkonten müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Lautet das Konto auf den Namen des Kindes, wird es steuertechnisch bis zur Volljährigkeit dessen Eltern zugeordnet. Anders verhält es sich, wenn Paten, Grosseltern oder andere Personen das Sparkonto auf ihren Namen zugunsten des Kindes eröffnet haben. In diesem Fall müssen jene das Vermögen und den Ertrag des Kontos versteuern.
Versteuerung von Kryptowährungen
Bestände von Kryptowährungen müssen im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden und sind als Vermögen zu versteuern. Die ESTV führt den relevanten Steuerwert der bekanntesten Kryptowährungen jeweils in der Kursliste «Devisen – Banknoten» auf. Geht die Tätigkeit über das reine Halten und Verkaufen hinaus (Mining, Staking, Airdrops usw.), empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Steuerspezialisten.
Tipps für die Steuererklärung zu Liegenschaften
Werterhaltende und wertvermehrende Liegenschaftskosten
Liegenschaftskosten, die dem Werterhalt einer Immobilie dienen, sind steuerlich abzugsfähig. Das gilt für folgende Kostenpunkte:
- Unterhaltskosten
- Instandstellungskosten bei neu erworbenen Liegenschaften
- Versicherungsprämien
- Kosten für die Verwaltung einer Immobilie durch Dritte
Grundsätzlich den Unterhaltskosten gleichgestellt und auf Bundesebene sowie in den meisten Kantonen ebenfalls abzugsfähig sind Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
Wichtig: Anstelle eines Abzugs der effektiven Kosten ist in jeder Steuerperiode auch ein Pauschalabzug möglich. Übersteigen die abzugsfähigen Kosten in einer Steuerperiode die Pauschale, kann es sich lohnen, weitere Unterhaltsarbeiten vorzuziehen – so können Sie im Folgejahr wieder vom Pauschalabzug profitieren. Grössere Renovationsarbeiten werden jedoch mit Vorteil auf mehrere Jahre gestaffelt. Damit erreichen Sie eine tiefere Progressionsstufe und sparen entsprechend Steuern. Eine individualisierte Planung mit einem Experten ist bei grösseren Bauvorhaben empfehlenswert.
Anders ist die Lage bei sämtlichen weiteren wertvermehrenden Liegenschaftskosten. Sie können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und sind erst bei einem allfälligen Verkauf der Immobilie von der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig.
Abzugsfähige Schuldzinsen für die Hypothek
Hypothekenzinsen lassen sich als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. In der Regel sind die Hypothekenzinsen vollumfänglich abzugsfähig. Die obere Grenze der Abzugsfähigkeit gilt jedoch als erreicht, sobald die gesamten Schuldzinsen die Summe der steuerbaren Vermögenserträge um 50’000 Schweizer Franken übersteigen.
Vorfälligkeitsentschädigung bei Auflösung einer Hypothek
Wird eine Hypothek mit einer fixen Laufzeit vorzeitig aufgelöst, stellt die Bank üblicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Diese ist bei der Einkommenssteuer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als Schuldzins abzugsfähig, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Finanzinstitut ersetzt wird. Falls die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft anfällt, ist sie demgegenüber bei der Grundstückgewinnsteuer vom steuerbaren Gewinn abziehbar (Anlagekosten).
Deklaration von Ferienwohnungen in der Schweiz und im Ausland
Auch der Wert und das Einkommen aus Ferienwohnungen in einem anderen Kanton oder im Ausland sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Der Liegenschaftswert und das aus der Liegenschaft resultierende Einkommen werden im Wohnsitzkanton zwar nicht besteuert, sie wirken aber bestimmend für den Steuersatz.
Besteuert werden die Liegenschaften lediglich an dem Ort, an dem sie sich befinden. In Bezug auf die in solchen Fällen notwendige Steuerausscheidung ist insbesondere zu beachten, dass die gesamten Schulden und Schuldzinsen vom Steueramt gemäss der «Lage der Aktiven» proportional auf die einzelnen Domizile verteilt werden. Dies kann bei Liegenschaftsbesitz im Ausland in der Schweiz zu einem tieferen Schuldzinsabzug und damit zu höheren Steuern führen.
Tipps für die Steuererklärung zu weiteren Abzügen
Einkauf in die Pensionskasse und Einzahlungen in die Säule 3a
Besteht eine Vorsorgelücke in der 2. Säule, ist ein freiwilliger Einkauf möglich. Das kann auch steuerlich vorteilhaft sein, denn der Betrag darf vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zudem sind das Vermögen sowie dessen Erträge in der gebundenen Vorsorge bis zur Auszahlung steuerfrei. Allerdings gilt es zu beachten, dass nach einer Einzahlung eine dreijährige Sperrfrist für einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse gilt. Wird das Geld früher bezogen, muss man die gesparten Steuern nachzahlen.
Auch die Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings nur bis zum jährlichen Maximalbetrag. Erwerbstätige mit Pensionskasse können 2023 bis zu 7'056 Schweizer Franken einzahlen – Erwerbstätige ohne Pensionskasse 20 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens, im Maximum 35'280 Schweizer Franken.
Berufskosten und COVID-19-Regelungen
Berufskosten wie beispielsweise die Fahrkosten für den Arbeitsweg oder Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind abzugsfähig. Aufgrund der starken Ausweitung des Homeoffice seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben die Kantone ihre diesbezüglichen Regelungen überprüft und entsprechende Praxiswegleitungen publiziert.
In diversen Kantonen, wie zum Beispiel Zürich, können Steuerpflichtige ihre Berufskosten weiterhin so geltend machen, wie sie ohne COVID-19-Massnahmen angefallen wären. In diesem Fall werden die Berufskosten nicht um die COVID-19 bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Dies schliesst im Gegenzug einen Abzug für angefallene Homeoffice-Kosten aus, beispielsweise für das Arbeitszimmer. Um im Einzelfall die finanziell vorteilhafteste Lösung zu finden, empfiehlt es sich, die Kosten genau zu vergleichen und die entsprechende Weisung des Wohnsitzkantons zu konsultieren. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat eine Übersicht zu den kantonalen Regelungen aufgeschaltet.
Ausbildungs- und Weiterbildungskosten
Die Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sind bei der direkten Bundessteuer bis zu einem Gesamtbetrag von 12’700 Schweizer Franken abzugsfähig. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterscheiden sich die abzugsfähigen Beträge je nach kantonalem Recht. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich ein bestehender Abschluss der steuerpflichtigen Person auf Sekundarstufe II.
Fremdbetreuungskosten für Kinder
Kosten für die Fremdbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis zum Alter von 14 Jahren sind grundsätzlich abzugsfähig. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug bis zu 10’100 Schweizer Franken pro Kind und Jahr. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Maximalbetrag CHF 25'000. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der maximale Abzug von den kantonalen Bestimmungen abhängig.
Spenden an gemeinnützige Organisationen und Parteien
Spenden an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind steuerlich abzugsfähig. Bei den Bundessteuern beträgt der maximale Abzug 20 Prozent des Reineinkommens. In den Kantonen gilt jeweils der Maximalbetrag gemäss kantonalem Recht.
Auch Zuwendungen an politische Parteien in der Schweiz sind unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig. Bei der Bundessteuer kann man bis zu 10’300 Schweizer Franken abziehen, bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt der Maximalbetrag gemäss kantonalem Recht.
Haben Sie Fragen zur Steuererklärung und zu möglichen Abzügen?
Beratung vereinbaren This link target opens in a new windowDie steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Kunden ab und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Dieses Dokument beinhaltet keine steuerliche Beratung jeglicher Art. Ziehen Sie einen professionellen Steuerberater zurate, wenn Sie dies für notwendig erachten.