AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigen
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AHV-Beiträge: Wie viel zahlen Nichterwerbstätige?

Nichterwerbstätige sind verpflichtet, AHV-Beiträge zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge berechnet sich dabei nach dem Vermögen und allfälligen Renteneinkünften. Der AHV-Mindestbeitrag beträgt aktuell 514 Franken pro Jahr. Wer generell als nicht erwerbstätig gilt und wie sich die Berechnung der Beiträge an die AHV von verheirateten Personen zusammensetzt.

Auch Nichterwerbstätige unterstehen der AHV-Beitragspflicht

Auch nicht erwerbstätige Personen sind beitragspflichtig und müssen somit AHV-Beiträge einzahlen. Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar des 21. Altersjahrs und endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bei Ausbleiben der Beiträge drohen AHV-Beitragslücken, die eine Rentenkürzung zufolge haben können. Um das zu verhindern, ist es wichtig zu wissen, wer als nicht erwerbstätig gilt und welche Pflichten damit einhergehen.

Wer gilt in der Schweiz als nicht erwerbstätig?

Als nicht erwerbstätig gelten alle Menschen, die über kein oder nur über ein sehr niedriges Erwerbseinkommen verfügen. Dazu zählen:

  • Studierende
  • Reisende, die sich in ihrer Schweizer Wohngemeinde abgemeldet haben
  • Frühpensionierte
  • Elternteile, die sich der Kindererziehung in Vollzeit widmen
  • Bezieherinnen und Bezieher von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Ausgesteuerte Arbeitslose
  • Versicherte, die ein sehr kleines Arbeitspensum haben (weniger als 4’851 Franken pro Jahr)
  • Auch Personen, die nur in einem kleinen Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten als nichterwerbstätig. Dies ist dann der Fall, wenn ihre AHV-Beiträge zusammen mit den Beiträgen vom Arbeitgeber weniger als die Hälfte des Beitrags ausmachen, den sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.

Mindest- und Maximalbeitrag bei Nichterwerbstätigen

Ausgehend von der berechneten Grundlage für die AHV-Beiträge lässt sich auf der Beitragstabelle der jährlich geschuldete AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige ablesen. Die Beiträge an die AHV sind sowohl nach unten als auch nach oben beschränkt:

  • Der minimale Beitrag an die AHV beträgt 514 Franken bei einem Vermögen unter 340’000 Franken.
  • Der maximale Beitrag an die AHV beträgt 25’700 Franken bei einem Vermögen über 8’740’000 Franken.

AHV-Beiträge je nach Vermögen und Einkommen

 

Studierende:
sofern nichterwerbstätig bis zum 31.12. des 25. Altersjahr

 Weitere Nichterwerbstätige

AHV/IV/EO-Beitrag

Mindestbeitrag
514 Franken

Abhängig vom Renteneinkommen und Vermögen


mind. 514 Franken
max. 25’700 Franken

Quelle: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, herausge­geben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.

Geschuldete AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige an einem Rechenbeispiel erklärt

Eine geschiedene Frau ohne unterhaltspflichtige Kinder besitzt eine unbelehnte Liegenschaft im Wert von 800’000 Franken sowie Wertschriften und Guthaben im Wert von 200’000 Franken. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält von ihrem geschiedenen Mann monatliche Alimente in Höhe von 4’000 Franken.

Vermögen (800’000 + 200’000) + Renten (20 × 4’000 x 12)

= 1’000’000 + 960’000

= 1’960’000 Franken

Gemäss Beitragstabelle für Nichterwerbstätige beträgt der jährliche AHV-Beitrag dieser Frau 4’218.80 Franken. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 Prozent der Beiträge.

AHV-Beiträge für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft

Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partnerschaft bemessen sich die Beiträge an die AHV an der Hälfte des gemeinsamen Vermögens, das mit der Hälfte des 20-fachen gemeinsamen Renteneinkommens zusammengezählt wird.

= (0.5 x Vermögen) + (0,5 x (20 x Vermögen))

Nichterwerbstätige Personen die verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind müssen keine eigenen Beiträge einzahlen, wenn der Ehepartner bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1’028 Franken pro Jahr) entrichtet.

Anmeldung der Nichterwerbstätigkeit ist Verantwortung des Versicherten

Die Anmeldung der Beitragspflicht liegt in der Verantwortung des Versicherten. Das heisst, wer nicht bereits bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlungen angemeldet ist, muss dies bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes selbst tun. Ab dem 1. Januar des 59. Altersjahres ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) zuständig. Dasselbe gilt auch, falls der letzte Arbeitgeber bereits der EAK angeschlossen war.