Finanzielle Absicherung: über Erwerbsaufallversicherung und Co.
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Finanzielle Absicherung für Sie und Ihre Angehörigen

Bin ich gut abgesichert, wenn mir etwas zustösst und ich nicht mehr arbeiten kann? Wie sähe die finanzielle Situation für meine Partnerin bzw. meinen Partner aus? Wären meine Angehörigen gut abgesichert? Fragen, die sich jeder im Leben einmal stellen sollte. Denn situativ stehen Ihnen selbst oder den Angehörigen diverse Leistungen zu. Wie die finanzielle Absicherung in konkreten Familienverhältnissen aussieht.

Finanzielle Absicherung: das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz

Durch das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz lassen sich Rücklagen für die Zeit nach der Pensionierung schaffen. Doch zugleich lässt sich damit auch eine finanzielle Absicherung garantieren für den Fall, dass man aufgrund eines Schicksalsschlags den Lebensunterhalt nicht mehr abdecken kann.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Unfallversicherung entrichtet bei einem kurzfristigen Arbeitsausfall zur Überbrückung ein Taggeld. Doch bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit entrichten AHV und je nach Arbeitsunfähigkeit die jeweilige Pensionskasse bzw. die Unfallversicherung eine Invalidenrente. Wie hoch diese ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Bei einer Invalidität ab 40 Prozent gibt es eine Teilrente, ab 70 Prozent Invalidität eine Vollrente.

Das Schweizer Vorsorgesystem zahlt aber nicht nur für die betroffene Person selbst. Sollte die oder der Versicherte im Todesfall Angehörige hinterlassen, dann sind diese in vielen Fällen finanziell abgesichert.

Finanzieller Schutz bei Unfällen: die Unfallversicherung

Arbeitnehmende sind obligatorisch in der Unfallversicherung versichert. Die Versicherungsprämien für Berufsunfälle und Krankheiten trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, jene für Unfälle ausserhalb der Arbeit die versicherte Person selbst. Selbstständige können sich freiwillig versichern.

Ab dem dritten Tag nach dem Unfall erhalten Versicherte ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, bei voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit zusammen mit der 1. Säule eine Rente von maximal 90 Prozent des versicherten Lohns. Diese Leistungen gelten bis zu einem Verdienst von 148’200 Schweizer Franken pro Jahr.

Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, werden im Rahmen einer Unfallversicherung für die Kinder der verstorbenen Person bis zum 18. Geburtstag, bzw. bis zum 25. Geburtstag sofern in Ausbildung, Waisenrenten ausgerichtet. Diese betragen für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Verdiensts, für Halbwaisen 15 Prozent.

Andere Familienangehörige werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um die Ehepartnerin oder den Ehepartner. So erhält die Witwe bzw. der Witwer unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente von 40 Prozent des versicherten Verdiensts. Insgesamt betragen die Leistungen höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes für alle Hinterlassenen zusammen, bzw. zusammengezählt mit der AHV höchstens 90 Prozent.

Da man bei einem Unfall meist besser abgesichert ist, beziehen sich die weiteren Ausführungen in diesem Artikel grundsätzlich auf den Krankheitsfall.

Zusatzversicherungen für die finanzielle Absicherung

Wird man aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erwerbsunfähig, sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass man keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss. Die Erwerbsunfähigkeitsrente schliesst die Einkommenslücke zwischen den IV-Leistungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie den tatsächlich anfallenden Lebenskosten, die insbesondere bei Krankheit meist höher liegen.

Bei einer Todesfallversicherung oder einer Lebensversicherung erhalten die begünstigten Personen beim Ableben der bzw. des Versicherten sofort eine vorher festgelegte Kapitalleistung oder Rente. Diese Versicherungen werden häufig im Rahmen der Säule 3b, der freien Vorsorge, abgeschlossen. Ein Teil der eigenen Einzahlung wird jedoch für die Finanzierung des Versicherungsschutzes verwendet und steht daher bei der Pensionierung nicht mehr zur Verfügung. Alternativ kann man bei einer Bank Vorsorgeguthaben ansparen und bei einer Versicherung eine separate Risikopolice abschliessen. Man kann zwar in der Säule 3b begünstigen, wen man möchte, doch diese Personen müssen vorher beim Versicherungsträger angegeben worden sein.

Die Versicherung lohnt sich besonders dann, wenn man beispielsweise die Deckung der Ausbildungskosten der eigenen Kinder garantieren oder die finanzielle Absicherung eines eigenen Unternehmens sicherstellen will. Eine Todesfallversicherung ist auch dann empfehlenswert, wenn man aufgrund der Familienkonstellation das Wegfallen von Hinterlassenenleistungen aus der 1. und 2. Säule ausgleichen möchte. Nicht zuletzt ist eine Zusatzversicherung von Vorteil, wenn man laufende Hypothekenkosten für das Eigenheim hat. Denn so stellt man sicher, dass die Partnerin bzw. der Partner und die Kinder weiterhin im Eigenheim wohnen können – unabhängig davon, ob man verheiratet ist.

Finanzielle Absicherung von Singles

Folgende Leistungen erhalten Angehörige durch die einzelnen Säulen:

1. Säule: Hat man zum Zeitpunkt des Todes Kinder, erhalten diese bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Falls die Kinder noch in Ausbildung sind, erhalten sie die Waisenrente bis zu ihrem Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

2. Säule: Im Todesfall wird eventuell vorhandenen Kindern analog der 1. Säule eine Waisenrente ausbezahlt. Das angesparte Guthaben wird gemäss Begünstigtenordnung im Pensionskassenreglement auch weiteren Familienangehörigen ausgezahlt, wobei die begünstigten Personen mittels Formular angepasst werden können. Jedoch sind Pensionskassen dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall verfällt das Altersguthaben und es kommt dem Kollektiv, also allen Versicherten zugute.

Viele Pensionskassen entscheiden sich freiwillig dazu, eine einmalige Kapitalabfindung, das sogenannte Todesfallkapital, auszuzahlen. Dieses geht in der Regel an die Eltern, oder falls diese ebenfalls verstorben sind, an die Geschwister. Die Leistungshöhe und Anpassungsmöglichkeiten der begünstigten Personen stehen im Pensionskassenreglement.

Sind Kinder vorhanden, wird bei einer Erwerbsunfähigkeit auch Kindern eine Invalidenrente ausbezahlt. Diese Invaliden-Kinderrente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.

3. Säule: Die private Vorsorge eignet sich nicht nur optimal für die Altersvorsorge, sondern auch, um für den Ernstfall Kapital anzusparen. So stehen im Todesfall eventuell vorhandene Kinder an erster Stelle in der Begünstigtenordnung. Sind keine Kinder vorhanden, kann stattdessen einer Person, die man zu Lebzeiten in erheblichem Masse unterstützt hat, das Guthaben vermacht werden. Es ist zudem erlaubt, mehrere begünstigte Personen zu benennen und deren Ansprüche individuell festzulegen.

Finanzielle Absicherung im Konkubinat

Folgende Leistungen erhalten Angehörige durch die einzelnen Säulen:

1. Säule: Im Todesfall besteht für die Partnerin oder den Partner kein Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule. Hat man aber Kinder, erhalten diese bis zum 18. Lebensjahr bzw. in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr eine Waisenrente.

2. Säule: Grundsätzlich sieht das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge keine Todesfallleistungen für Konkubinatspartnerinnen und -partner vor. Pensionskassen steht es jedoch frei, in ihrem Reglement Hinterlassenenleistungen – unter bestimmten Bedingungen – zu integrieren. Das kann eine Partnerrente oder eine Kapitalabfindung sein. Meist muss das Konkubinat bei der Pensionskasse schriftlich angemeldet werden und man muss seit mindestens fünf Jahren zusammenleben oder für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen. Die eigenen Kinder erhalten analog zu den Regeln der 1. Säule eine Waisenrente.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit werden ebenfalls Leistungen für Kinder ausgezahlt: Sie erhalten eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.

3. Säule: Die Kinder stehen im eigenen Todesfall an erster Stelle in der Begünstigtenordnung. Die Konkubinatspartnerin bzw. der -partner müssen hingegen schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung bezeichnet werden, um Anrecht auf Begünstigungen zu haben.

Finanzielle Absicherung in der Ehe

Folgende Leistungen erhalten Angehörige durch die einzelnen Säulen:

1. Säule: Beim Todesfall des Ehemanns erhält eine Ehefrau mit Kindern eine lebenslange Witwenrente aus der 1. Säule (AHV). Ohne Kinder gilt das nur, wenn die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist und das Paar mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Stirbt hingegen die Ehefrau, erhalten Witwer eine Witwerrente nur dann, wenn Kinder vorhanden sind. Weitere Informationen dazu gibt es auf diesem Merkblatt der AHV zu den Hinterlassenenrenten. Kinder erhalten bis zum 18. Lebensjahr bzw. in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr eine Waisenrente.

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen auch Unterschiede. Stirbt einer der Ehemänner eines Männerpaares, erhält der andere Ehemann keine Witwerrente. Sind Kinder vorhanden, dann bekommt der Partner der Kinder eine Rente. Die überlebende Frau eines Frauenpaares erhält, wenn Kinder vorhanden sind, eine zeitlich unbegrenzte Witwenrente. Ohne Kinder gilt bei Frauenpaaren wie bei Heteropaaren die Anforderung, dass die Hinterbliebene älter als 45 Jahre sein und das Paar mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein muss. Dabei wird die Dauer einer allfälligen vorangehenden eingetragenen Partnerschaft angerechnet.

2. Säule: In der 2. Säule erhält die Ehefrau oder der Ehemann im Todesfall der oder des Versicherten eine Hinterlassenenrente oder eine einmalige Kapitalabfindung von der Pensionskasse. Eigene Kinder erhalten analog zu den Regeln der 1. Säule eine Waisenrente. Die detaillierten Leistungen der 2. Säule müssen dem Pensionskassenausweis und -reglement entnommen werden.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit werden Leistungen für Kinder ausgezahlt: Sie erhalten eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt grundsätzlich 20 Prozent der Invalidenrente.

3. Säule: Sollte die oder der Versicherte sterben, haben die Ehepartnerin oder der Ehepartner sowie direkte Nachkommen laut Begünstigtenordnung Anrecht auf das Vorsorgeguthaben.

Finanzielle Absicherung bei eingetragener Partnerschaft

Für gleichgeschlechtliche Paare bestand von 2007 bis Mitte 2022 in der Schweiz die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft.

Folgende Leistungen erhalten Angehörige durch die einzelnen Säulen:

1. Säule: Stirbt eine Partnerin oder ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist der überlebende Partner, ungeachtet ob Mann oder Frau, einem Witwer gleichgestellt. Somit besteht nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für die überlebende Partnerin bzw. den überlebenden Partner, solange Kinder vorhanden sind. Kinder und Stiefkinder erhalten bis zum 18. Lebensjahr bzw. in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr eine Waisenrente.

2. Säule: Bei einem Todesfall der oder des Versicherten erhält die Partnerin oder der Partner eine Hinterlassenenrente bzw. eine einmalige Kapitalabfindung von der Pensionskasse. Sofern eigene Kinder oder Stiefkinder vorhanden sind, erhalten diese eine Waisenrente. Die detaillierten Leistungen der 2. Säule müssen aber individuell dem Pensionskassenausweis und -reglement entnommen werden.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit werden Leistungen für Kinder ausgezahlt: Sie erhalten eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt grundsätzlich 20 Prozent der Invalidenrente.

3. Säule: Im Todesfall der Versicherten oder des Versicherten haben die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und Kinder sowie Stiefkinder automatisch Anrecht auf das Vorsorgeguthaben.

Finanzielle Absicherung frühzeitig klären

So unwahrscheinlich es auch scheint, ein Schicksalsschlag kann jeden treffen. Darum lohnt es sich in allen Fällen, sich früh über die finanzielle Absicherung zu informieren, den Nachlass zu planen und nichts dem Zufall zu überlassen. Denn nur so können Deckungslücken frühzeitig erkannt und die finanzielle Vorsorge angepasst werden.