Ehe oder Konkubinat? Das sind die Unterschiede bei der Vorsorge.
Ehe oder Konkubinat? Hinter dieser Frage türmen sich bei den Vorsorgeleistungen gesetzliche Argumente. Klare Vorteile einer Ehe liegen in den gesetzlich geregelten Renten- und Erbansprüchen, deren Schutz Paare ohne Trauschein nicht geniessen. Hingegen bietet das Konkubinat in der Schweiz mehr Flexibilität. Diese Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat bestehen nach wie vor.
Paare im Konkubinat haben in der Schweiz rechtliche Nachteile
Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat auch heute noch keine gesetzlich normierte Lebensgemeinschaft. Die Konsequenz ist, dass Konkubinatspaare im Falle einer Trennung, im Todesfall sowie auch bei der Altersvorsorge weniger gut geschützt sind. Denn gerade bei der finanziellen Absicherung ist das Konkubinat schlechter gestellt als die Ehe.
1. Säule: Staatliche Vorsorge (AHV)
In der Ehe: AHV leistet Witwen- und Witwerrente
Wer wissen will, ob sich das Verheiratetsein bei der AHV lohnt, sollte die jeweiligen Arbeitspensen sowie die Löhne beider Ehegatten berücksichtigen. Ein Ehepaar profitiert bei der AHV-Rente von den Beiträgen des anderen, sofern eine Person deutlich mehr arbeitet oder einen höheren Lohn hat. Dank dem Beitragssplitting bekommt die weniger verdienende Partei eine höhere Rente. Ehepaare erhalten allerdings maximal das Eineinhalbfache der maximalen Einzelrente.
Stirbt eine Person, erhält die oder der Hinterbliebene eine Witwen- bzw. Witwerrente. Sogar geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anrecht auf eine AHV-Rente. Grundsätzlich gilt:
- Frauen erhalten eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind haben oder älter als 45 Jahre sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.
- Männer erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 haben.
Im Konkubinat: AHV leistet lediglich Waisenrente
Im Konkubinat werden beide Partnerinnen und Partner rechtlich als Einzelpersonen betrachtet. Somit erhalten beide im Alter ihre volle AHV-Rente, können aber nicht von den Beiträgen des andern profitieren.
Stirbt die Partnerin oder der Partner, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule. Im Todesfall wird eine Waisenrente an die eigenen Kinder ausbezahlt – bis zum 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr, wenn in Ausbildung.
Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat bei der 1. Säule
1. Säule | Ehe | Konkubinat |
Pensionierung | Gemeinsame AHV-Rente (bis zu 150 % einer maximalen Einzelrente) | Je einzelne AHV-Rente |
Ableben | Witwen- und Witwerrente / Waisenrente für Kinder | Waisenrente für Kinder |
2. Säule: Berufliche Vorsorge
In der Ehe: Pensionskassen zahlen Hinterlassenenrenten an Ehepaare
Im Todesfall garantiert die zweite Säule für die hinterbliebene Person eine Hinterlassenenrente, sofern
- sie/er unterhaltspflichtige Kinder hat,
- sie/er älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre dauerte.
Das Pensionskassenreglement kann diese Kriterien zugunsten der Hinterbliebenen anpassen. Auch geschiedene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse. Kommt es zu einer Scheidung, wird das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben aufgeteilt.
Im Konkubinat: Pensionskassen können Hinterlassenenleistungen freiwillig entrichten
Die Vorsorgestiftung kann im Todesfall Leistungen in Form einer Partnerrente oder einer Kapitalabfindung an den Konkubinatspartner entrichten. Sie muss aber nicht. Entscheidend ist, ob die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement freiwillige Hinterlassenenleistungen für den Partner vorsieht. Falls ja, gilt die Rahmenbedingung,
- dass während mindestens fünf Jahren bis unmittelbar vor dem Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Diese Regelung gilt auch bei einem gemeinsamen Kind, für dessen Lebensunterhalt die oder der Hinterlassene aufkommen muss. Kommt es zu einer Trennung, wird das angesparte Guthaben nicht geteilt.
Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat bei der 2. Säule
2. Säule | Ehe | Konkubinat |
Pensionierung | Individuelle Rentenzahlung gemäss Vorsorgereglement | Individuelle Rentenzahlung gemäss Vorsorgereglement |
Ableben | Hinterbliebenenrente gemäss Pensionskasse / Kinderrente für Kinder |
Freiwillige Partnerrente gemäss Pensionskasse / Kinderrente für Kinder |
Ehe oder Konkubinat: Unterschiede bei der Begünstigung von Freizügigkeitskonten
Wer vorübergehend oder dauerhaft keiner Pensionskasse angehört, kann das angesparte Geld auf einem Freizügigkeitskonto verwalten.
Verstirbt eine verheiratete Person mit einem Freizügigkeitskonto, geht das Geld in erster Linie an den Ehepartner. Ebenfalls begünstigt sein können Waisen, Pflegekinder und allenfalls geschiedene Ehegatten. Konkubinatspartner hingegen können in eingeschränktem Umfang beteiligt werden.
3. Säule: Private Vorsorge
In der Ehe: Eheparteien können bei der Säule 3a Rechte geltend machen
Bei einer Scheidung kann die Ehepartnerin oder der Ehepartner auf eine Teilung des Vermögens aus der Säule 3a bestehen, sofern das Paar keine Gütertrennung vereinbart hat und das Geld nicht aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften besteht.
Im Todesfall wird für das Geld der gebundenen Vorsorge als Erstes die Ehepartnerin oder der Ehepartner berücksichtigt, gefolgt von den restlichen gesetzlich Begünstigten.
Im Konkubinat: Die Begünstigung bei der Säule 3a hängt von der Lebenssituation ab
Bei einer Trennung bleibt das Geld vollumfänglich bei der Inhaberin oder beim Inhaber. Im Todesfall wird je nach Familiensituation entschieden:
Ist die Partnerin oder der Partner noch verheiratet, steht die hinterlassene Person gemeinsam mit den Kindern der verstorbenen Person an zweiter Stelle der Begünstigtenordnung.
Ist keine Partei verheiratet und sind keine eigenen Kinder vorhanden, kann die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner vollumfänglich begünstigt werden.
Mit Kindern wird die Partnerin oder der Partner hingegen nur berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Der oder die Verstorbene hat zu Lebzeiten die hinterlassene Person erheblich unterstützt.
- Die hinterlassene Person kommt für den Unterhalt von mindestens einem gemeinsamen Kind auf.
- Die ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestand zum Todeszeitpunkt bereits seit mindestens fünf Jahren.
Trifft einer dieser Punkte zu, muss die Begünstigtenordnung angepasst werden. Dafür reicht eine schriftliche Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtung.
In der Ehe sowie im Konkubinat: Säule 3b bietet mehr Möglichkeiten fürs Konkubinat in der Schweiz
Bei der Säule 3b kann die Begünstigung bis auf die gesetzlichen Pflichtteile frei gewählt werden. Aus diesem Grund eignet sich die freie Vorsorge besonders für Konkubinatspaare.
Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat bei der 3. Säule
3. Säule | Ehe | Konkubinat |
Pensionierung |
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Ableben |
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Ehe oder Konkubinat: Unterschiede bei der Nachlassplanung
Bei verheirateten Personen kommt im Todesfall zuerst das Güterrecht zum Zug. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehepartner erhält dann mindestens sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft sowie den ihm zustehenden Nachlass.
Überlebende Konkubinatspartner gelten hingegen als «nicht verwandt» und somit nicht als gesetzliche Erben. Sollen sie begünstigt werden, muss das mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag geregelt werden, was aufgrund von pflichtteilsberechtigten Erben nicht immer vollumfänglich möglich ist. Mit einem Testament können jedoch Streitigkeiten mit den gesetzlichen Erben vermieden werden.