Teilpensionierung: Wichtiges zur gestaffelten Pensionierung
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Mit einer Teilpensionierung Schritt für Schritt in den Ruhestand gehen.

Mit einer Teilpensionierung können Erwerbstätige schrittweise das Arbeitspensum reduzieren, sofern es das Reglement ihrer Pensionskasse zulässt und der Arbeitgeber dies ermöglicht. Was man dabei beachten muss und warum eine genaue Planung bei der gestaffelten Pensionierung wichtig ist.

Per Teilpensionierung sanft aus dem Erwerbsleben aussteigen

Von einem Tag auf den anderen vom 100-Prozent-Pensum direkt in den Ruhestand? Das ist nicht für alle Erwerbstätigen die ideale Lösung. Viele beschäftigen sich daher mit einem gestaffelten Rückzug aus der Arbeitswelt. Mit einer Teilpensionierung können Erwerbstätige ihren Beschäftigungsgrad schon ab dem vollendeten 58. Lebensjahr schrittweise und dauerhaft reduzieren. Auch für jene, die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Teilzeit weiterarbeiten wollen, bietet eine gestaffelte Pensionierung eine mögliche Lösung.

Gestaffelte Pensionierung in der 2. Säule genau planen

Falls das Reglement einer Pensionskasse eine Teilpensionierung vorsieht, steht dem Wunsch grundsätzlich nichts im Weg. So kann der Beschäftigungsgrad oft auch in mehreren Schritten immer weiter verringert werden, wobei die meisten Kassen jeweils nur Reduktionen um mindestens 20 Prozent zulassen. Viele Pensionskassen erlauben bei jedem Teilpensionierungsschritt auch den vorzeitigen Bezug eines Teils der Altersleistungen. Dabei haben Versicherte in der Regel die Wahl, ob sie das Guthaben als Kapitalleistung oder als Rente beziehen möchten. Je nach Kanton müssen aber steuerliche Einschränkungen beachtet werden.

Bei der gestaffelten Pensionierung können sich komplexe Fragen stellen. Zum Beispiel die nach dem richtigen Zeitpunkt für den Rentenbezug, sofern bei einzelnen Schritten sowohl Renten- als auch Kapitalbezüge geplant sind. Sollen Versicherte gleich beim ersten Schritt Rente beziehen, weil der Umwandlungssatz der Pensionskasse künftig tiefer sein könnte? Oder besser erst beim letzten, weil der Umwandlungssatz mit dem Alter zunimmt? Auch die Teilschritte sollten gut geplant werden.

2. Säule bei Teilpensionierung um bis zu fünf Jahre weiterführen

Beim Entscheid, nach Erreichen des Rentenalters weiterzuarbeiten, lässt sich die Pensionskasse bis maximal Alter 70 fortführen, sofern das Reglement dies vorsieht. Bei einzelnen Pensionskassen werden dabei weiterhin Beiträge geleistet, und zusätzliches Alterskapital wird aufgebaut. Bei anderen lässt sich nur die Auszahlung aufschieben.

Ob zusätzliche Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet werden können, hängt vom Arbeitgeber und vom Reglement der Pensionskasse ab. Je nach Situation sind grundsätzlich auch noch freiwillige Einkäufe in die zweite Säule möglich, was aber genau abgeklärt und geplant werden muss. Als Leitsatz gilt: Freiwillige Einkäufe während der aufgeschobenen Pensionierung sind dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters Vorsorgelücken bestehen.

Konsequenzen der Teilpensionierung im Voraus abklären

Aus steuerrechtlicher Sicht erfordert vor allem die Teilpensionierung mit Kapitalbezügen eine genaue Prüfung, da die Steuerpraxis kantonal sehr unterschiedlich ist. In einzelnen Kantonen wird eine bestimmte Reduktion des Arbeitspensums vorausgesetzt, und die Anzahl der Teilschritte ist limitiert. Zudem kann es auch hinsichtlich der maximalen Anzahl von Kapitalbezügen Einschränkungen geben. Mehr Flexibilität bedeutet auch, dass die vorsorge- und steuerrechtlichen Konsequenzen sorgfältig abzuklären sind.

Teilbezug der AHV-Rente ist bei einer Teilpensionierung nicht erlaubt

In der 1. Säule und der 3. Säule ändert sich für Erwerbstätige im Falle einer Teilpensionierung deutlich weniger. Die AHV-Beiträge fallen auf dem Teilzeiteinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters weiterhin an, und die Altersrente wird ab dann ausbezahlt. Ein Vorbezug der AHV-Rente um bis zu zwei Jahre ist möglich, bewirkt aber eine lebenslange Rentenkürzung um 6,8 beziehungsweise maximal 13,6 Prozent.
 

Die Möglichkeit für einen Teilbezug der Rente gibt es bei der AHV, im Gegensatz zur Pensionskasse, nicht. Der Bezug der AHV-Rente kann aber ebenso um bis zu fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter verschoben werden. Allerdings bedeutet das den Verzicht auf die Rente für diesen Zeitraum, und auf einen Lohn über dem Freibetrag von 1400 Franken pro Monat müssen auch weiterhin AHV-Beiträge bezahlt werden. Ob sich das schlussendlich auszahlt, muss im Einzelfall genau nachgerechnet werden.

Mit gestaffelter Pensionierung bis 70 in die Säule 3a einzahlen


Das angesparte Vermögen in der Säule 3a kann dagegen ab fünf Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter vollständig bezogen werden. Mit mehreren 3a-Konten und -Depots besteht zudem die Möglichkeit eines gestaffelten Bezugs der Guthaben aus der 3. Säule. Das bringt je nach Kanton steuerliche Vorteile. Darüber hinaus können die jährlichen Einzahlungen bei einer Teilpensionierung im selben Umfang wie zuvor fortgesetzt werden.

Auch wer über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeitet, kann bis maximal fünf Jahre danach weiter in die Säule 3a einzahlen und diese Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Höhe der Säule-3a-Beiträge ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Einzig, ob weiterhin Beiträge in eine Pensionskasse geleistet werden, spielt eine Rolle. In diesem Fall beträgt der maximale Säule-3a-Beitrag im Jahr 2023 7’056 Franken. Besteht kein Pensionskassenanschluss mehr, können 20 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens, maximal 35’280 Franken, einbezahlt werden.

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