Wie schreibt man ein Testament? Die 12 wichtigsten Tipps.
Muss ein Testament zwingend von Hand geschrieben werden? Kann ich meine Kinder enterben? Wie stelle ich sicher, dass meine Ehefrau nach meinem Tod weiter im gemeinsamen Haus leben kann?
Beachten Sie diese 12 Tipps, und Sie sind sicher, dass Ihr Wille geschieht.
1. Form
Verfassen Sie das Testament persönlich von Hand – mit Ort, Datum und Unterschrift. Falls Sie befürchten, dass Ihre Nachkommen Ihre Urteilsfähigkeit infrage stellen: Lassen Sie Ihren letzten Willen öffentlich beurkunden. Vergessen Sie das Datum nicht – vor allem, wenn Sie im Laufe Ihres Lebens mehrere Testamente verfassen.
2. Pflichtteile
Berücksichtigen Sie die gesetzlichen Pflichtteile.
Hinterbliebener Ehepartner: ½ seines Erbteils; Nachkommen: ¾ ihrer Erbanteile. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben auch Eltern. Ihr Pflichtteil beträgt je ½ ihres gesetzlichen Erbanspruchs.
3. Begünstigen
Wenn Sie möchten, können Sie die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzen und für die frei werdende Quote eine andere Person als Erbe einsetzen. Sie können auch in der Höhe der verfügungsfreien Quote jeder beliebigen Person oder Organisation ein Legat vermachen. Notieren Sie dazu in Ihrem Testament:
Name, Adresse, Geburtsdatum, Art des Vermächtnisses (Betrag oder Gegenstand).
4. Aufbewahrung
Legen Sie das Testament in einen Umschlag und bewahren Sie es an einem sicheren Ort auf, damit es nach Ihrem Tod bei der zuständigen Stelle eingereicht werden kann. Jeder Kanton hat eine Aufbewahrungsstelle bestimmt (z. B. Notariat, Gemeinde). Wenn Sie es zu Hause aufbewahren: Achten Sie darauf, dass es leicht gefunden und nicht vernichtet wird. Natürlich kommt auch eine Vertrauensperson als Aufbewahrungsstelle in Betracht. Notieren Sie hier, wo sich Ihr Testament befindet. Weisungen für den Todesfall (online ausfüllbar).
5. Änderungen
Ändern Sie Ihr Testament, wann immer und so oft Sie wollen. Vernichten Sie das bisherige Testament oder ersetzen Sie es durch ein neues, wenn Sie das alte Testament ausser Kraft setzen wollen. Achtung: Wenn das neue Testament als Ergänzung des bisherigen verstanden werden kann, bleiben beide wirksam.
6. Nutzniessung
Wenn Sie wollen, dass Ihr Ehepartner weiter im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann, verfügen Sie ein Wohnrecht oder ein lebenslanges Nutzniessungsrecht.
7. Enterben
Sie können eine pflichtteilsgeschützte Person nur enterben, wenn diese eine schwere Straftat gegen Sie oder eine Ihnen nahestehende Person begangen oder wenn diese Person ihre familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
8. Vermächtnis
Falls Sie möchten, können Sie einer Person etwas vermachen, ohne sie als Erben einzusetzen. Beispiel: Barbeträge oder Sachwerte. Möglich ist auch die Nutzniessung an einer Liegenschaft oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit.
9. Stiftung
Wenn Sie möchten, können Sie den verfügungsfreien Teil Ihres Nachlasses ganz oder teilweise einer gemeinnützigen Stiftung zukommen lassen. Welche Aufgabe die Stiftung hat, dürfen Sie frei entscheiden.
10. Teilung
Halten Sie fest, wie Ihr Vermögen aufgeteilt werden soll. Beispiel: Mein Sohn Hannes erhält meine Yacht «Sonnenschein», meine Tochter Franziska mein Ferienhaus «Alpenglühn». Sinnvoll ist es, bei solchen Teilungsvorschriften die Anrechnungswerte im Testament festzulegen.
11. Ausgleich
Personen, die von Ihnen bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben (Heiratsgut, Vermögen, Schuldenerlass), müssen diese Zuwendungen an ihren Erbanteil anrechnen lassen. Wollen Sie das nicht, notieren Sie es im Testament.
12. Willensvollstrecker
Bestimmen Sie eine Person als Willensvollstrecker, wenn Sie befürchten, dass es unter den Erben zu Streitigkeiten kommen könnte, oder wenn Sie eine familienexterne neutrale Nachlassabwicklung bevorzugen.
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