Vorsorgeauftrag für Unternehmer
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Vorsorgeauftrag für Unternehmer

Personen, die ein Unternehmen leiten, müssen das Risiko für ihr Unternehmen minimieren. Dazu gehört auch, dass sie sich Gedanken machen, was geschieht, wenn sie nicht mehr urteilsfähig sind – zum Beispiel nach einem Unfall, nach einer schweren Krankheit oder als Folge von Altersschwäche. Ein Vorsorgeauftrag ist auch für Unternehmer ein geeignetes Mittel dazu.

Seit der Revision des Vormundschaftsrechts ermöglicht ein Vorsorgeauftrag die Selbstbestimmung bei einer Einschränkung der eigenen Urteilsfähigkeit, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit. Mit dem Vorsorgeauftrag kann rechtzeitig bestimmt werden, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die in einem Vorsorgeauftrag bestimmte Betreuung kann die Personensorge und/oder die Vermögenssorge wie auch die Vertretung im Rechtsverkehr umfassen. Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an.

Unternehmer müssen berücksichtigen, dass nicht alle ihre Bedürfnisse mittels Vorsorgeauftrag abgedeckt werden können. Der Unternehmer hat zwei Ebenen zu unterscheiden: einerseits seine eigene Person (Privatperson und Unternehmer) und anderseits seine Unternehmung. Es ist zu beachten, dass die Fortführung des operativen Betriebs seiner Unternehmung nur indirekt mit seinem Vorsorgeauftrag geregelt werden kann.

Was geregelt werden kann

Ein Vorsorgeauftrag ist neben gesellschafts- und vertragsrechtlichen sowie organisatorischen Lösungen ein wichtiges Instrument zur Risikominimierung und Nachfolgeplanung – insbesondere wenn es darum geht, dass die Mitwirkungsrechte im Unternehmen schnell wahrgenommen werden können. Sowohl für eine vorübergehende als auch für eine dauernde Urteilsunfähigkeit kann der Unternehmer für sich selbst und in Teilen für seine Unternehmung im Vorsorgeauftrag festlegen, wer die vermögensrechtlichen Befugnisse an seiner Stelle wahrzunehmen hat. Je nach Konstellation kann der Unternehmer zum Beispiel bestimmen, wer ihn als Gesellschafter oder Aktionär an Generalversammlungen oder in anderen Gremien vertreten soll. Er hat insbesondere die Möglichkeit, Weisungen bezüglich der Ausübung von Stimmrechten zu erteilen. Zugleich steht es dem Unternehmer frei, auch personelle Vorschläge für die Besetzung der Funktionen vorzugeben, die er in der Unternehmung innehatte. Abhängig von der jeweiligen Rechtsform und konkreten Situation (z. B. Stimmrechtsmehrheit) hat der Unternehmer das Recht, den Nachfolger im Verwaltungsrat festzulegen.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann schliesslich die betriebliche Kontinuität oder allenfalls eine geordnete Liquidierung oder sinnvolle Fusion gewährleistet werden. Die Richtlinien und Weisungen für grundlegende Geschäftsentscheide müssen wohlüberlegt sein.

Unterschiedliche Personen für unterschiedliche Aufgaben

Es ist zudem zu empfehlen, für unternehmerische Aufgaben und für das Privatvermögen unterschiedliche Personen zu bestimmen. Die Vermögenssorge für private Wertschriften und Liegenschaften verlangt andere Kompetenzen und ist daher sinnvollerweise auch anderen Personen anzuvertrauen.