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Stellungnahme zur Ankündigung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft

Die Credit Suisse nimmt den Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, im Rahmen eines bereits mehr als zwölf Jahre dauernden Verfahrens nun unter anderem gegen die Bank Anklage zu erheben, mit Befremden zur Kenntnis. Die Bank weist die Vorwürfe hinsichtlich angeblicher Organisationsmängel zurück und wird ihre Position entschlossen verteidigen. Das Schweizerische Bundesstrafgericht kann in einem solchen Verfahren neben einer Gewinneinziehung eine Busse von maximal CHF 5 Mio. verhängen.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt seit Februar 2008 gegen ehemalige bulgarische Kunden der Credit Suisse ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei. Später wurde die Untersuchung, deren Sachverhalt auf die Jahre 2004 bis 2008 zurückgeht, auf zwei frühere Mitarbeitende der Credit Suisse und ab 2013 wegen angeblicher Organisationsmängel auch auf die Bank ausgedehnt. Nach jahrelangem Verfahren, in dessen Verlauf verschiedene Vorwürfe fallen-gelassen wurden und andere bereits verjährt sind, hat die Bundesanwaltschaft nun am 17. Dezember 2020 unter anderem gegen die Bank und eine frühere Mitarbeiterin Anklage erhoben und die Untersuchung gegen den zweiten früheren Mitarbeiter eingestellt. Die Credit Suisse weist die gegen sie erhobenen Vorwürfe in aller Form zurück und ist auch von der Unschuld ihrer ehemaligen Mitarbeiterin überzeugt.

Die Beschuldigungen gegen die Bank sind haltlos und unbegründet:

  • In einem im Jahr 2004 erstellten regulatorischen Schwerpunktbericht zur Geldwäschereiprävention wurde festgestellt, dass die Bank die Anforderungen in diesem Bereich erfüllte.
  • Im Jahr 2016 beauftragte die Credit Suisse ausgewiesene Experten in den Bereichen Geldwäschereiprävention und Bankenaufsicht, darunter ein ehemaliger Bereichsleiter der FINMA, die von der Bundesanwaltschaft gegen die Bank erhobenen Vorwürfe unabhängig zu prüfen. Die Experten gelangten zum Schluss, dass die Organisation der Credit Suisse zur Geldwäschereiprävention im fraglichen Zeitraum korrekt und angemessen aufgesetzt war.
  • Insbesondere wiesen die Experten auch darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft die angeblichen Organisationsmängel auf der Grundlage von Regeln und Grundsätzen beurteilt, die im relevanten Zeitraum gar nicht existierten, oder sich auf nicht anwendbare Grundsätze oder internationale Standards bezieht, die im schweizerischen Recht bewusst nicht umgesetzt worden waren.

Die Bundesanwaltschaft müsste nun vor Gericht beweisen, dass sich die frühere Mitarbeiterin der Bank schuldig gemacht hat und dass solche potenziell strafbaren Handlungen aufgrund von angeblichen Organisationsmängeln ermöglicht wurden, welche die damals geltenden Grundlagen verletzt haben sollen. Die Credit Suisse wird sich gegen diese haltlosen Anschuldigungen entschlossen zur Wehr setzen und erwartet, dass sie aufgrund der Fakten vor dem Bundes-strafgericht obsiegen wird. Das Schweizerische Bundesstrafgericht kann in einem solchen Verfahren eine Busse von maximal CHF 5 Mio. verhängen.

Das bankinterne Abwehrdispositiv zur Geldwäschereibekämpfung wurde in den vergangenen zwölf und mehr Jahren, und insbesondere in jüngerer Zeit, in Einklang mit den regulatorischen Entwicklungen massiv ausgebaut und verstärkt. Regelkonformes Wachstum unter Einhaltung aller rechtlichen und regulatorischen Vorgaben hat für die Credit Suisse höchste Priorität.