Die steuerlichen Aspekte der Firmengründung

Wie Ihre Firma besteuert wird, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Während Kapitalgesellschaften als Unternehmen besteuert werden, fallen für Einzel- oder Personengesellschaften keine Unternehmenssteuern an. Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen versteuern Gewinne und Vermögen als Privatperson.

Kapitalgesellschaften

  • Aktiengesellschaft
  • GmbH

Einzel- oder Personengesellschaften

  • Einzelunternehmen
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH werden die Gewinne (Gewinnsteuer) und das Kapital (Kapitalsteuer) besteuert. Es gibt eine klare Trennung zwischen der Firma und den Aktionären/Gesellschaftern. 

Die Gewinnsteuer wird auf den ausgewiesenen Reingewinn einer Kapitalgesellschaft erhoben. Ebenfalls gewinnsteuerpflichtig ist der nicht begründete Aufwand (nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttungen usw.). 

Der Bund (8,5 Prozent) und die meisten Kantone (2 bis 24 Prozent) wenden einen proportionalen Steuersatz an. Alle übrigen Kantone haben ein gemischtes System, das die sogenannte Ertragsintensität berücksichtigt.

Auf das Gesellschaftskapital erheben die Kantone (nicht jedoch der Bund) eine Kapitalsteuer. Diese erfasst in den meisten Kantonen das Aktien- bzw. Stammkapital sowie die ausgewiesenen Reserven. Die Steuer wird mit Ausnahme des Wallis proportional erhoben. 

Je nach Kanton beträgt die Kapitalsteuer zwischen 3 und 9 Promille. 

Erhalten die Aktionäre oder Gesellschafter eine Dividende (Ausschüttung), dann müssen sie diese als Privatpersonen als Kapitalertrag versteuern. Besitzt ein Aktionär/Gesellschafter mehr als 10 Prozent der Firmenanteile, müssen lediglich ca. 50 Prozent der Ausschüttung besteuert werden. 

Für Kapitalgesellschaften wird eine separate Steuererklärung benötigt. 

Findet eine Dividendenausschüttung statt, führt dies zu einer Doppelbesteuerung (Gewinnsteuer auf Gewinn, Ertragssteuer auf Dividenden). Das gleiche Problem entsteht beim Aktienkapital mit Kapitalsteuern und Vermögenssteuern (Aktienwert).

Besteuerung von Einzel- und Personengesellschaften

Die Gewinne einer Einzel- oder einer Personengesellschaft (Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) werden mit dem persönlichen Steuersatz des Inhabers oder der Inhaberin als Einkommen versteuert. Auf das Firmenvermögen wird die private Vermögenssteuer entrichtet.

Als Gesamteinkommen gelten der ausbezahlte Lohn sowie die Gewinne und Zinsen, die das Unternehmen erwirtschaftet hat.

Als Vermögen gilt das Privat- und Geschäftsvermögen, das mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Das Privat- und Geschäftsvermögen unterliegt nur den kantonalen und kommunalen Steuern. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuern. 

Es braucht keine separate Steuererklärung für die Firma. Inhaber von Einzel- und Personengesellschaften erfassen Firmengewinne und -vermögen in der privaten Steuererklärung.

Die bezahlten Steuern können Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Reingewinn in Abzug bringen.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer, die jedoch nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben wird. Der Steuerabzug erfolgt bei Produzentinnen, Fabrikanten, Händlerinnen, Handwerkern und Dienstleistenden, die den Konsumenten Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen.

 

Steuerpflichtig ist laut Mehrwertsteuergesetz, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und einen Jahresumsatz von mehr als 100’000 Schweizer Franken erzielt.