Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: selbstbestimmt in jeder Lebenslage
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Selbstbestimmt in jeder Lebenslage. Dank Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

Schicksalsschläge haben keinen Terminkalender. Deshalb decken Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung alle Eventualitäten ab und sichern ein selbstbestimmtes Leben. Möglich ist das aber nur, wenn die Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. Die Unterschiede zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung im Überblick.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für ein selbstbestimmtes Leben

In gewissen Situationen brauchen nicht nur Kinder, sondern auch volljährige Personen Hilfe oder Schutz. Etwa dann, wenn sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder infolge von Altersschwäche urteilsunfähig werden.

In diesen Fällen legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fest, wer sich um den Schutz der hilfsbedürftigen Person kümmert. Sie sorgt dafür, dass das Gesetz korrekt angewendet wird, und ordnet, wenn die gesetzliche Partnervertretung nicht greift und kein Vorsorgeauftrag vorliegt, eine Beistandschaft an.

Wer für sich persönlich eine selbstbestimmte Lösung wünscht, muss aktiv werden. Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht ermöglicht die Selbstbestimmung. Wann immer möglich, hat diese oder dann das gesetzliche Vertretungsrecht durch den Ehegatten oder den eingetragenen Partner Vorrang vor behördlichen Massnahmen. Damit die Selbstbestimmung im Fall einer Urteilsunfähigkeit sichergesellt ist, gibt es zwei Massnahmen: den Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige erwachsene Person festlegen, wer sie vertritt, sollte sie nicht mehr selber für sich sorgen können. Der Vorsorgeauftrag umfasst die Bereiche Personensorge und Vermögenssorge. Wir empfehlen, Ihrer Vertrauensperson beide Bereiche anzuvertrauen. In speziellen Fällen kann jedoch eine Aufteilung sinnvoll sein. Den beauftragten Personen können Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben erteilt werden.

  • Personensorge: Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören die Regelung der Wohnsituation (zum Beispiel Entscheid über Unterbringung) und die Veranlassung aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).
  • Vermögenssorge: Der mit der Vermögenssorge betraute Beauftragte hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Anlageverordnung des Bundesrats ist nicht anwendbar.

Das gilt es zu beachten

Wo sollte ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?

Der Vorsorgeauftrag sollte sicher und für Familienangehörige oder die darin genannten Beauftragten zugänglich aufbewahrt werden. Letztere sollten unbedingt vom Aufbewahrungsort Kenntnis haben.

Damit die KESB im Fall einer Urteilsunfähigkeit direkt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrags informiert wird, kann der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in das Personenregister eingetragen werden. In manchen Kantonen kann der Vorsorgeauftrag auch direkt bei der zuständigen KESB hinterlegt werden.

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag besteht?

Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden und kommt auch das Partnervertretungsrecht nicht zum Zuge, so ernennt die KESB einen Beistand.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung umfasst alle medizinischen Belange. Mit ihr kann festgehalten werden, welche medizinischen Massnahmen erfolgen sollen, falls man das nicht mehr selber entscheiden kann. Sie erlaubt zudem spezifische Anordnungen, etwa zur Organspende, einer seelsorgerischen Begleitung oder zum gewünschten Sterbeort. Auch kann eine Vertretungsperson ernannt werden, die den eigenen Willen vertritt und Einsicht in die Krankengeschichte erhält.

Die Patientenverfügung erleichtert es Ärztinnen und Ärzten, schwierige Entscheide zu fällen, und entlastet auch Angehörige.

Das gilt es zu beachten

Wo sollte eine Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Die Patientenverfügung sollte dem behandelnden Arzt und allenfalls der Vertretungsperson ausgehändigt werden. Zusätzlich gehört eine Hinweiskarte zum Aufbewahrungsort der Patientenverfügung mit Notfallkontakten ins Portemonnaie.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung besteht?

Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Angehörige und Ärzte darüber entscheiden, welche medizinische Behandlung erfolgen soll. Etwa darüber, ob lebenserhaltende Massnahmen getroffen werden oder die Maschinen abgestellt werden soll, sofern keine Aussicht auf Besserung besteht.

Unterschiede Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung auf einen Blick

Unterschiede Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung auf einen Blick

Quelle: Credit Suisse

Mit Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ist man auf der sicheren Seite

Unfälle passieren täglich, und auch schwere Erkrankungen betreffen nicht nur ältere Menschen. Nur wer noch im Besitz der Urteilsfähigkeit Vorkehrungen trifft, kann die Fremdbestimmung verhindern. Ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung sorgen nicht nur für mehr Sicherheit, sondern entlasten auch Angehörige.