Mitarbeiterbeteiligung: Was es bei der Besteuerung zu beachten gilt
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Vergütung per Mitarbeiterbeteiligung: Das sind die Steuerfolgen.

Zur Motivation, Kompensation und Bindung ans Unternehmen erfreuen sich Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz grosser Beliebtheit. Erfahren Sie, welche Varianten es neben Mitarbeiteraktien gibt und wie deren Besteuerung funktioniert.

Was bezwecken Mitarbeiterbeteiligungen?

Die Mitarbeitenden zu Aktionären machen. Das tun Unternehmen über die Vergabe von Mitarbeiterbeteiligungen. Seit Jahren stellen diese insbesondere für Führungskräfte einen wichtigen Bestandteil der Gesamtvergütung dar. Bei KMU werden Mitarbeiterbeteiligungen auch im Rahmen der Nachfolgeplanung eingesetzt.

Grundsätzlich erfolgt die Beteiligung zu Vorzugsbedingungen und entweder direkt mittels Aktien oder indirekt mittels Optionen oder Anwartschaften auf Aktien. Entwickelt sich das Unternehmen positiv, profitiert der Mitarbeiter vom steigenden Wert seiner Beteiligungsrechte.

Formen der Mitarbeiterbeteiligung

Mitarbeiteraktien

Mit der Abgabe von Mitarbeiteraktien erfolgt eine direkte Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens. Über freie Mitarbeiteraktien kann der Mitarbeiter in der Regel ohne Einschränkung verfügen. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien verbindet der Arbeitgeber mit der Abgabe eine Sperrfrist, während derer die Aktien nicht veräussert oder verpfändet werden dürfen.

Mitarbeiteroptionen

Mitarbeiteroptionen räumen dem Mitarbeiter das Recht ein, Aktien des Arbeitgebers innerhalb eines definierten Zeitraums (Ausübungsfrist) zu einem fixen Preis (Ausübungspreis) zu erwerben. Freie Mitarbeiteroptionen können dabei ohne Einschränkung ausgeübt respektive veräussert werden, während dies bei gesperrten Mitarbeiteroptionen erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich ist.

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeiter in Aussicht, nach einer bestimmten Zeitspanne (Vesting-Periode) eine Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zu erwerben. Die Übertragung (Vesting) wird in der Regel von Bedingungen abhängig gemacht wie beispielsweise dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Mitarbeiterbeteiligungen werden in der Regel zu Vorzugsbedingungen oder unentgeltlich abgegeben. Die dadurch erhaltene Vergünstigung bildet Teil des Erwerbseinkommens und ist entsprechend steuerbar. Gerade bei der Abgabe von grösseren Beteiligungspaketen ist dies in der persönlichen Liquiditätsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Nachfolgend sind die generellen Besteuerungsregeln bei Mitarbeiterbeteiligungen dargestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei schon länger bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsplänen aufgrund einer früheren Praxis im Einzelfall abweichende Regelungen anwendbar sein können – eine entsprechende Rücksprache mit dem Arbeitgeber ist zu empfehlen.

Einkommenssteuer

Mitarbeiteraktien versteuern

Mitarbeiteraktien werden sofort respektive bei der Abgabe an den Mitarbeiter besteuert. Der zu versteuernde Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und dem Abgabepreis. Eine allfällige Sperrfrist reduziert den Verkehrswert für steuerliche Zwecke mit einem Diskont von 6 Prozent pro Jahr, wobei maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden.

Bei der späteren Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resultiert grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein unbeachtlicher Kapitalverlust. Falls im Erwerbszeitpunkt mangels Verkehrswert respektive Börsenkurs ein sogenannter Formelwert berücksichtigt wurde, kann es jedoch in gewissen Konstellationen zu einer Besteuerung des Kapitalgewinns kommen. Die einschlägigen Praxisregelungen des Kantons beziehungsweise der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind zu beachten.

Mitarbeiterbeteiligung: Besteuerung Mitarbeiteraktien

Illustration: Besteuerung von Mitarbeiteraktien (Variante steuerfreier Kapitalgewinn bei Verkauf)

Quelle: Credit Suisse

Mitarbeiteroptionen versteuern

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem tieferen Abgabepreis im Zeitpunkt der Abgabe steuerbar. Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden hingegen erst bei ihrer Ausübung respektive Veräusserung besteuert. Massgebend dabei ist die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Verkehrswert der Aktie beziehungsweise der Verkaufserlös abzüglich eines allfälligen Abgabepreises der Mitarbeiteroptionen.

Mitarbeiterbeteiligung: Besteuerung Mitarbeiteroptionen

Illustration: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen (gesperrt oder nicht börsenkotiert)

Quelle: Credit Suisse

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien versteuern

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden zum Zeitpunkt des Vestings besteuert. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert der dannzumal ausgerichteten Aktien und deren Abgabepreis. 

Mitarbeiterbeteiligung: Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien

Illustration: Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien 

Quelle: Credit Suisse

Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis

Eine anteilsmässige Besteuerung in der Schweiz erfolgt im internationalen Verhältnis grundsätzlich bei gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen sowie Anwartschaften, wenn der Mitarbeiter diese in der Schweiz zugeteilt erhält und in einem anderen Land realisiert – das Gleiche gilt analog im umgekehrten Fall. Steuerlich entscheidend sind dabei die innerhalb der Vesting-Periode geleisteten Arbeitstage in der Schweiz.

Bei Mitarbeiteraktien sowie freien börsenkotierten Mitarbeiteroptionen ist eine anteilsmässige Besteuerung in der Regel nicht angezeigt, da hier bereits im Zeitpunkt der Abgabe besteuert wird.

Vermögenssteuer

Je nach Instrument unterliegen Mitarbeiterbeteiligungen auch der auf kantonaler Ebene erhobenen Vermögenssteuer: Mitarbeiteraktien und frei verfügbare börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind dabei zum Verkehrswert zu deklarieren, wobei auf Ersteren eine allfällige Sperrfrist wertmindernd berücksichtigt wird. Hingegen sind Anwartschaften auf Aktien sowie gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen nur pro memoria und ohne Wert in die Steuererklärung aufzunehmen.

Mitarbeiterbeteiligungen: Win-Win für beide Seiten

Für das Erreichen hochgesteckter Ziele sind Unternehmen auf qualifizierte Mitarbeitende angewiesen. Indem diese zu Partnern gemacht und am Firmenerfolg beteiligt werden, entsteht eine enge Bindung, von der beide Seiten profitieren.

Unternehmen, ob KMU oder Grosskonzern, sollten den Spielraum bei der Ausgestaltung von Mitarbeiterplänen nutzen und sie auf ihre Bedürfnisse zuschneiden. Für die Planteilnehmer selber ist es wichtig, das Beteiligungsmodell in vollem Umfang zu verstehen und die steuerlichen Auswirkungen zu kennen. Die Credit Suisse steht hier mit kompetenten Beratungsangeboten zur Seite.