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Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen? Das müssen Sie wissen.

Um die eigenen Kinder finanziell zu unterstützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Erbvorbezug, Schenkung und zinslosem Darlehen ist und was es dabei zu beachten gilt. Denn nur wer die genauen Bestimmungen kennt, kann die beste Lösung für alle Beteiligten finden.

Kinder schon zu Lebzeiten finanziell unterstützen

Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selber brauchen, entsteht oft der Wunsch, einen Teil schon zu Lebzeiten an die Kinder zu übertragen. Sie möchten die jungen Erwachsenen finanziell unterstützen, die das Kapital heute gut brauchen können. So beispielsweise, damit eine junge Familie ein Eigenheim erwerben oder das Elternhaus vorzeitig übernehmen kann. Aus eigenem Erspartem ist das oftmals nicht möglich.

Um einen Teil des Vermögens vorzeitig den zukünftigen Erben zukommen zu lassen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder wird das Geld definitiv und ohne Gegenleistung übertragen. Das ist bei einem Erbvorbezug oder einer Schenkung der Fall. Oder aber das Geld wird geliehen, etwa in Form eines zinslosen Darlehens.

Der Erbvorbezug wird später auf die Erbschaft angerechnet

Der Erbvorbezug ist die wohl verbreitetste Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Gerade bei mehreren Kindern ist er gerecht. Denn dabei wird ein Teil des Erbes vorgezogen, ohne dass die Geschwister später zu kurz kommen. Der Erbvorbezug wird nach dem Tod der Eltern auf das Erbe angerechnet. Er wird vor der Erbteilung zum vorhandenen Nachlassvermögen addiert und danach vom Anspruch der betreffenden Erben abgezogen.

Dabei wird Barvermögen zum Nominalwert zum Zeitpunkt des Vorbezugs angerechnet. Das heisst ohne Verzinsung und Kaufkraftschwund. Für Grundstücke dagegen gilt der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Steigt der Wert des Grundstücks, wird dies also entsprechend berücksichtigt. Allerdings kann der Erblasser im Testament verfügen, dass das Grundstück zu einem fixierten Wert angerechnet werden soll. Dabei dürfen jedoch keine Pflichtteile verletzt werden.

Ein Erbvorbezug kann nicht zurückgefordert werden

Beim Erbvorbezug geht das Kapital oder die Liegenschaft definitiv ins Eigentum des Kindes über. Die Übertragung kann nicht rückgängig gemacht werden. Jedoch kann es vorkommen, dass Nachkommen in der Nachlassteilung eine Ausgleichszahlung an die anderen Erben tätigen müssen, sollte ihr Erbvorbezug grösser als ihr Erbanspruch sein.

Als neues Vermögen müssen Erbvorbezüge nun von den Erwerbenden versteuert werden. Zusätzlich kann eine kantonale Schenkungssteuer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Erbschaft anfallen – allerdings sind die direkten Nachkommen in fast allen Kantonen davon befreit.

Die Schenkung von der Ausgleichspflicht befreien

Statt einer vorzeitigen Erbschaft können Eltern auch eine Schenkung machen. Diese muss sich der Empfänger im Gegensatz zum Erbvorbezug später nicht auf den Nachlass anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Schenker die Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erben aufhebt und dies im Testament schriftlich festhält.

Wird die Ausgleichungspflicht bei einer Schenkung nicht geregelt, müssen die Beschenkten sich diese in den meisten Fällen wie bei einem Erbvorbezug auf die Erbschaft anrechnen lassen. Dies immer dann, wenn die Schenkung «Ausstattungscharakter» hat. Als solche gilt beispielsweise eine unentgeltliche Zuwendung zur Unternehmensgründung. Denn damit wird eine Existenz begründet. Auch Schenkungen, welche die Existenz sichern oder verbessern, haben per Gesetz Ausstattungscharakter. Beispiele sind die Finanzierung einer Weiterbildung oder einer Immobilie. Nur wenn die Zuwendung Luxuscharakter aufweist und damit beispielsweise ein nicht dringend benötigtes Auto finanziert wird, entfällt die Pflicht zur Ausgleichung auch ohne entsprechende Weisung im Testament. Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert, im Testament klarzustellen, ob eine Ausgleichungspflicht besteht oder diese aufgehoben wird.

Schenkungen an Kinder lassen sich nicht rückgängig machen

Auch eine Schenkung gehört definitiv den Beschenkten. Sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Wurden Pflichtteile am Erbe verletzt, müssen diese aber bei der Nachlassteilung ausgeglichen werden, selbst wenn die Ausgleichungspflicht wegbedungen wurde.

Schenkungen müssen die Nachkommen als neues steuerbares Vermögen ausweisen. Ebenfalls kann analog einem Erbvorbezug eine einmalige Schenkungssteuer fällig werden. In den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen davon allerdings befreit.

Das zinslose Darlehen als Alternative

Statt einen Teil des Vermögens definitiv zu übergeben, können Eltern ihren Kindern auch ein zinsloses Darlehen gewähren. Wie bei einem Darlehen zugunsten Dritter sollte aber auch jenes an Nachkommen schriftlich festgehalten werden. Bei mündlicher Vereinbarung entstehen Beweisprobleme. In den Darlehensvertrag gehören insbesondere Zinssatz, Laufzeiten sowie Kündigungsfristen.

Sterben die Eltern, vererben sie die Darlehensforderung den Erben. Sie wird Teil des Nachlassvermögens. Das Geld muss dann entweder an die Erbengemeinschaft zurückgezahlt werden oder wird direkt mit dem Erbanspruch der Person verrechnet, die das Darlehen erhalten hat.

Ein Darlehen kann zurückgefordert werden

Ein zinsloses Darlehen kann für beide Seiten Vorteile haben. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können die Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, dass bei einem Darlehen das Geld weiterhin den Eltern gehört. So müssen diese die Vermögenssteuer zahlen und nicht die Nachkommen. Letztere können in der Steuererklärung sogar noch Schulden geltend machen, was ihr steuerpflichtiges Vermögen reduziert.

Erbvorbezug, Schenkung oder zinsloses Darlehen?

Egal für welche Form der Vermögensübertragung man sich entscheidet: Es ist wichtig, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, auch wenn theoretisch eine mündliche Abmachung ausreichen würde. Denn nur mit einem schriftlichen Dokument herrscht Transparenz – heute und später unter den Nachkommen. Wird nichts schriftlich geregelt, kann unklar sein, ob es sich bei der Übertragung um ein Darlehen, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung handelt und ob die Eltern eine Ausgleichungspflicht wollten.

Grundsätzlich genügt ein schriftlicher, unterschriebener Vertrag. Wird allerdings eine Liegenschaft übertragen, muss der Vertrag vom Notar beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden. Sollten Regelungen getroffen werden, die zu Verletzungen der Pflichtteilsrechte führen, können diese nur mit einem Erbvertrag gültig vereinbart werden. Verschenkt beispielsweise der Vater sein Haus, das einen grossen Teil seines Vermögens darstellt, einem seiner Kinder, so kann es sein, dass die anderen Kinder dadurch in ihrem Pflichtteil verletzt werden. Nicht klagen darf, wer in einem Erbvertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

Nur mit guter Planung profitieren alle Seiten

Nicht zuletzt sollte jede Person auch an sich selbst denken, wenn sie Geld oder Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen will. Höhe und Art der Unterstützung der Nachkommen sollten wohlüberlegt sein, um im Alter selbst über genügend Vermögen zu verfügen und nicht in Not zu geraten. Vor dem Übertragen sollte eine seriöse Einkommensplanung über die Pensionierung hinaus gemacht werden. Zudem gilt es zu bedenken, dass im Alter Kosten für die Gesundheit oder das Pflegeheim anfallen könnten. Falls die Rente aus AHV und beruflicher Vorsorge zusammen mit dem verbliebenen Ersparten dafür nicht ausreichen, sind Pflegebedürftige auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Die Krux: Wenn die Behörde den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beurteilt, rechnet sie vorzeitig vermachtes Vermögen zum noch vorhandenen hinzu. Das kann dazu führen, dass Eltern wegen eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung keine Ergänzungsleistungen erhalten. Unter Umständen müssen die Kinder die Kosten tragen, was für beide Seiten unschön ist und zu Streit führen kann. Bei einem zinslosen Darlehen hingegen können Eltern das Geld zurückverlangen, sollten sie darauf angewiesen sein.