Konkubinatspartner absichern: Diese Besonderheiten gelten im Konkubinat.
Finanziell vorsorgen für Erwerbsunfähigkeit und Tod ist im Konkubinat besonders wichtig. Denn das gesetzliche Auffangnetz für den Partner fehlt. Wie Sie Ihren Konkubinatspartner absichern und welche Leistungen AHV und Pensionskasse im Konkubinat zahlen, erfahren Sie hier.
Mehr Flexibilität bedeutet auch weniger finanzielle Absicherung
Zusammenleben ohne Trauschein: Immer mehr Paare entscheiden sich für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Konkubinat. Neben möglichen Steuervorteilen sehen die meisten Paare den grössten Vorteil gegenüber der Ehe darin, dass es keine gesetzlichen Pflichten gibt. Ein Konkubinat ist jederzeit formlos auflösbar. Das bedeutet im Alltag mehr Freiheit – im Ernstfall aber auch weniger finanzielle Leistungen. Deswegen ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Konkubinatspartner zusätzlich zur staatlichen und beruflichen Vorsorge absichern.
Wann ist welche Sozialversicherung zuständig?
Je nachdem, ob Sie infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können oder versterben, sind verschiedene Versicherungsträger zuständig.
Unfall und Berufskrankheit | Passiert Ihnen ein Unfall oder werden Sie durch Ihren Beruf krank, greifen AHV und Unfallversicherung. Bei einem kurzfristigen Arbeitsausfall erhalten Sie von der Unfallversicherung zur Überbrückung ein Taggeld. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit zahlen Unfallversicherung und AHV eine Invalidenrente. In Ihrem Todesfall wird Kindern eine Hinterlassenenrente ausgezahlt. |
Krankheit | Können Sie aufgrund einer Krankheit temporär nicht arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber für eine gewisse Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit greifen AHV und Pensionskasse. In Ihrem Todesfall wird Kindern eine Hinterlassenenrente entrichtet. Je nach Pensionskassenreglement werden auch Konkubinatspartner berücksichtigt. |
Unfallversicherung
Als Arbeitnehmer sind Sie obligatorisch in der Unfallversicherung versichert. Die Versicherungsprämien für Berufsunfälle und Krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle wird von Ihrem Lohn in Abzug gebracht. Selbstständige können sich freiwillig versichern.
Ab dem dritten Tag nach dem Unfall erhalten Versicherte ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, bei voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit zusammen mit der 1. Säule eine Rente von 90 Prozent des versicherten Lohnes. Diese Leistungen gelten bis zu einem Verdienst von 148’200 Franken. Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, erhalten Konkubinatspartner keine Hinterlassenenrente. Kindern wird, wenn sie Vollwaisen sind, eine Rente von 25 Prozent des versicherten Verdiensts ausgezahlt, Halbwaisen eine Rente von 15 Prozent.
Lohnfortzahlung infolge einer Krankheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 Prozent weiterzuzahlen. Die Mindestdauer beträgt laut Obligationenrecht drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach richtet sich die Dauer nach der sogenannten Berner-, Basler- und Zürcher-Skala. Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, um den Mitarbeitenden auch bei längeren Abwesenheiten 80 Prozent des Lohnes zahlen zu können. Die Prämien sind mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen, den Rest zahlt der Arbeitnehmer. Genaue Angaben dazu finden Sie in Ihrem Arbeitsreglement.
1. Säule: AHV/IV-Leistungen
Eine Invalidenrente wird bei langfristigen Gesundheitsschäden ausgezahlt
Sollten Sie durch eine Krankheit oder einen Unfall langfristig einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden davontragen und unfähig sein, im Job den gewohnten Aufgaben nachzugehen, greift die Invalidenversicherung. Eine Invalidenrente wird Ihnen gewährt, wenn Sie im gesamten Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit mehr ausführen können.
Die Höhe der Auszahlungen wird auf Basis der Versicherungsdauer und des Einkommens berechnet. Ebenso bestimmt der Invaliditätsgrad die Rente. Bei einer Invalidität ab 40 Prozent gibt es eine Viertelrente, ab 70 Prozent Invalidität die Vollrente.
Konkubinatspartner erhalten keine Hinterlassenenrente
In Ihrem Todesfall besteht für Ihren Partner kein Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule. Haben Sie Kinder, erhalten diese bis zum 18. Lebensjahr, und wenn in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, eine Waisenrente.
2. Säule: Leistungen der Pensionskasse
Pensionskassen entrichten ebenfalls Invalidenrenten
Werden Sie infolge einer Krankheit erwerbsunfähig und beziehen eine IV-Rente aus der 1. Säule, erhalten Sie auch aus der Pensionskasse eine Invalidenrente. Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan Ihrer Pensionskasse. Angaben dazu finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. Ebenso werden Leistungen für Kinder ausgezahlt: Sie erhalten eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.
Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner sind nicht garantiert
Grundsätzlich sieht das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge keine Todesfallleistungen für Konkubinatspartner vor. Pensionskassen steht es jedoch frei, in ihrem Reglement Hinterlassenenleistungen zu integrieren. Das kann eine Partnerrente oder eine Kapitalabfindung sein.
Im Reglement Ihrer Pensionskasse können Sie nachlesen, ob Ihr Konkubinatspartner einen Anspruch hat und welche Bedingungen für diesen Anspruch gelten. Meist muss das Konkubinat bei der Pensionskasse schriftlich angemeldet werden und man muss seit mindestens fünf Jahren zusammenleben. Ihre Kinder erhalten in jedem Fall eine Waisenrente. Die Leistungen der Pensionskasse greifen beim Todesfall infolge einer Krankheit.
3. Säule: Leistungen der privaten Vorsorge
Konkubinatspartner müssen als Begünstigte festgelegt werden
Die private Vorsorge eignet sich nicht nur optimal für die Altersvorsorge, sondern auch, um für den Ernstfall Kapital anzusparen. Sollten Sie versterben, stehen Ihre Kinder an erster Stelle in der Begünstigtenordnung. Ihren Konkubinatspartner müssen Sie hingegen schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegen, damit dieser begünstigt wird.
Weitere Versicherungen
Wer seinen Konkubinatspartner und seine Kinder weiter finanziell absichern möchte, kann seine 3. Säule bei einer Versicherung abschliessen. Das Sparen fürs Alter kann dabei mit einer Erwerbsunfähigkeits- und/oder Lebensversicherung kombiniert werden. Doch aufgepasst: Ein Teil Ihrer Einzahlung wird für die Finanzierung des Versicherungsschutzes verwendet und steht daher bei der Pensionierung nicht mehr zu Verfügung. Alternativ können Sie bei einer Bank Vorsorgeguthaben ansparen und bei einer Versicherung eine separate Risikopolice abschliessen.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung schliesst im Ernstfall die Einkommenslücke
Sollten Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erwerbsunfähig werden, sorgt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass Sie, Ihr Partner und Ihre Kinder keine finanziellen Einbussen bei Ihrem Lebensstandard erleiden müssen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente schliesst die Einkommenslücke zwischen den IV-Leistungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie den tatsächlich anfallenden Lebenskosten.
Todesfallversicherung ist für Konkubinatspaare empfehlenswert
In Ihrem Todesfall erhalten die von Ihnen auserwählten Personen sofort eine vorher definierte Kapitalleistung oder Rente. Da Sie im Rahmen der Säule 3b begünstigen können, wen Sie möchten, ist eine Todesfallversicherung besonders für Konkubinatspaare empfehlenswert. So kann das Wegfallen der Hinterlassenenleistungen aus der 1. und 2. Säule ausgeglichen werden.