«Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) wird umgesetzt. KMU sollten sich vorbereiten.

Die «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) wurde am 19. Mai 2019 angenommen. Nebst den gesetzlichen Änderungen aus der neuen «Steuervorlage 17» planen zahlreiche Kantone, die Unternehmenssteuer zu senken. Wieso Sie als Unternehmer bereits jetzt handeln sollten.

STAF soll Steuersystem der Schweiz erneuern

Entgegen der Unternehmenssteuerreform III von 2017, die vom Schweizer Stimmvolk deutlich abgelehnt worden war, haben die Stimmbürger am 19. Mai 2019 an der Urne für das modifizierte Reformpaket «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) gestimmt. Die Neuauflage der ursprünglichen «Steuervorlage 17» setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen:

  • Reform der Unternehmenssteuer
  • Ausgleichende Zusatzfinanzierung der AHV

Der Bund verspricht sich von den Änderungen ein mit den internationalen Regeln konformes und gleichzeitig wettbewerbsfähiges Steuersystem. Dieses soll die Standortattraktivität der Schweiz erhalten. Im bisherigen Steuersystem profitieren in der Schweiz ansässige Holding- und Verwaltungsgesellschaften, die ihren Umsatz und ihre Kosten im Ausland generieren, von reduzierten Steuersätzen oder gar einer Steuerbefreiung. Das wird sich mit der neuen Reform ändern. Die «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF) hebt die privilegierte Besteuerung solcher Statusgesellschaften auf. So wird ein Ausgleich zwischen den Statusgesellschaften und den hiesigen KMU geschaffen.

Neue «Steuervorlage 17» betrifft auch Aktionäre

Künftig unterliegen alle juristischen Personen denselben Besteuerungsregeln. Konkret bedeutet dies, dass für ordentlich besteuerte Unternehmen weniger Abgaben anfallen, während Statusgesellschaften mehr Steuern zahlen. Dafür wird die pauschale Steueranrechnung ausgedehnt. Betriebsstätten in der Schweiz von ausländischen Unternehmen sollten zukünftig nicht mehr international doppelt besteuert werden.

Auf Stufe Bund und in den meisten Kantonen kommt es zusätzlich zu einer Erhöhung der Dividendenbesteuerung für Aktionärinnen und Aktionäre. Auf Bundesebene allein folgen im Zuge der Steuerreform in der Schweiz zusätzliche Anpassungen für Aktionäre:

  • Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip (KEP)
  • Neue Regelungen bei der Transponierung

Als Übergangsmassnahmen gelten für Unternehmen, die ihren Sonderstatus aufgeben, Sondersatzlösungen für die Aufdeckung stiller Reserven. Zudem können Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen profitieren.

Kantone möchten die Unternehmenssteuer senken

Gleichzeitig schafft die Steuerreform Spielraum durch neue Privilegien auf Kantonsebene: Diese ermöglichen die Förderung innovativer Tätigkeiten in der Schweiz und sollen die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort erhalten.

 

So bieten die Kantone den Unternehmen beispielsweise durch obligatorische Patentboxen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Gewinne aus Patenten müssen in diesem Fall vom übrigen Gewinn getrennt und privilegiert besteuert werden. Fakultativ sind Abzüge für Aufwendungen im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie Zinsabzüge auf Eigenfinanzierung möglich. Insgesamt werden durch die Reform die Möglichkeiten kleiner, die Bemessungsgrundlagen der Steuern zu verringern. Deswegen planen zahlreiche Kantone, als Ausgleich die Unternehmenssteuer zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion variiert dabei von Kanton zu Kanton stark.

Schon vor Umsetzung der Steuervorlage handeln

Die Steuerreform bietet den KMU in der Schweiz zwar zahlreiche Chancen, stellt sie aber gleichzeitig auch vor neue Herausforderungen. So nimmt die Reform direkten Einfluss auf die Vermögensmassen eines Unternehmens. Um jegliches Optimierungspotenzial bis zum Inkrafttreten der STAF ausschöpfen zu können, besteht für die Schweizer Unternehmen Handlungsbedarf – und das schon jetzt. Denn die Steuerprivilegien werden bis zum 1. Januar 2020 abgeschafft.

 

Für die Unternehmen gilt es nun, die aktuelle Unternehmensstruktur zu analysieren. Sind Optimierungen hinsichtlich des neuen Steuersystems möglich, ist es ratsam, diese frühzeitig vorzunehmen. Die Aufwertung stiller Reserven kann bereits jetzt geplant werden. Auch sollten KMU sowie Statusgesellschaften das bestehende Verhältnis zwischen Lohn und Dividende prüfen. Eine Revision der Entnahmestrategie sowie der Bewirtschaftung nicht betriebsnotwendiger Mittel ist beinahe unumgänglich. Zudem sollte jeder Betrieb abklären, inwiefern er von Entlastungselementen wie der Patentbox profitieren kann.