Die Entscheidung für eine Rechtsform bestimmt den rechtlichen Rahmen, in dem sich das Unternehmen in Zukunft bewegen muss. Dabei gilt es, zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es hilfreich, im Vorfeld einige Fragen konkret zu beantworten:
Diese Rechtsform eignet sich für Kleinunternehmen mit personenbezogenen Tätigkeiten. Der administrative Aufwand ist minimal, ein Gründungsakt ist nicht erforderlich. Ein Einzelunternehmen entsteht mit Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit durch eine natürliche Person. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 ist ein Eintrag ins Handelsregister notwendig.
Bei Einzelunternehmen ist kein Mindestkapital erforderlich.
Der Inhaber oder die Inhaberin haftet persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für Geschäftsschulden.
Bei Einzelunternehmen kann nur eine Person Inhaber oder Inhaberin sein.
Ein Kollektivunternehmen ist eine Personengesellschaft, die durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern entsteht. Sie ist für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen geeignet. Eine Kollektivgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber unter eigenem Namen auftreten.
Bei einer Kollektivgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich.
Alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften unbeschränkt und solidarisch mit dem Privatvermögen.
Es braucht mindestens zwei natürliche Personen für die Gründung.
Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine AG haftet ausschliesslich mit dem Geschäftsvermögen. Die Rechtsform eignet sich für fast alle gewinnorientierten Unternehmen.
Es braucht ein Mindestkapital von CHF 100’000, davon CHF 50’000 bei der Gründung als Einlage einbezahlt (liberiert).
Es wird ausschliessliche mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Die Aktionäre haften nicht mit dem persönlichen Vermögen.
Es braucht mindestens einen Aktionär und ein Verwaltungsratsmitglied, wobei eine Person beide Positionen ausüben kann.
Eine GmbH eignet sich für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Statuten keine andere Vorschrift über die Geschäftsführung enthalten.
Es wird ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000 benötigt, das bei der Gründung vollständig einbezahlt (liberiert) sein muss.
Es wird ausschliesslich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften nicht mit dem persönlichen Vermögen.
Es braucht mindestens eine Person.
Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einer natürlichen Person, die unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens einer natürlichen oder juristischen Person, die beschränkt haftet (Kommanditär). Sie ist eine Gesellschaftsform für Spezialfälle, beispielsweise beim Beizug externer Investorinnen und Investoren. Diese haften lediglich bis zur Höhe der Einlage, der sogenannten Kommanditsumme.
Die Geschäftsanteile wie auch die Erfolgsbeteiligung regelt der Gesellschaftsvertrag. Die Kommanditgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber unter eigenem Namen auftreten, Betreibungen einleiten und betrieben werden.
Es ist kein Mindestkapital erforderlich.
Komplementäre haften solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Kommanditäre haften solidarisch im Umfang der Kommanditsumme.
Mindestens eine natürliche Person als Komplementär.
Mindestens eine natürliche oder juristische Person als Kommanditär.
Dieser Vertrag regelt das Verhältnis mehrerer Gesellschafter untereinander. Bei der Gründung eines Kollektivunternehmens ist ein Gesellschaftervertrag empfehlenswert, um das Risiko von Konflikten zu minimieren. Wichtig sind bei diesem Vertrag unter anderem die Regelung des Ausstiegs (Exit) eines Gesellschafters und die Berechnung des Unternehmenswerts bzw. des Werts der Stammanteile.
Im Aktionärsbindungsvertrag ist das Verhältnis mehrerer Aktionäre untereinander geregelt. So schaffen Sie klare Verhältnisse zwischen den einzelnen Teilhabern. Wichtig ist unter anderem die Regelung des Ausstiegs (Exit) eines Aktionärs. Bereits bei der Gründung eines Unternehmens sollte geregelt sein, wer die Aktien des aussteigenden Teilhabers zu welchem Preis erwerben kann. Im Aktionärsbindungsvertrag sollte ebenfalls festgelegt werden, wie der Unternehmenswert berechnet und somit der Aktienpreis ermittelt wird.