Säule 3a Vermächtnis und Begünstigung im Todesfall gemäss Erbrecht und Erbfolge
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Was passiert mit den 3.-Säule-Geldern, wenn der Besitzer verstirbt?

Geht es um das Vererben der eigenen 3.-Säule-Gelder, lassen Erbrecht und Begünstigtenordnung kaum Spielraum zu. Mit einer Begünstigung im Todesfall dürfen Ehegatten, Partner, Nachkommen, Eltern oder Geschwister rechnen.

Nach dem Tod des Inhabers wird die Vorsorgebeziehung (Säule 3a) aufgelöst. Das Vorsorgeguthaben wird den Begünstigten zur Verfügung gestellt. Die Begünstigtenordnung ist gesetzlich festgelegt.

Eine individuelle Begünstigung ist nur bedingt möglich

Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen folgenden Personen zustehen:

  1. der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner
  2. den direkten Nachkommen oder der Partnerin bzw. dem Partner, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind*
  3. den Eltern
  4. den Geschwistern
  5. die übrigen Erben

Diese Begünstigtenordnung lässt sich nur bedingt anpassen. Es ist möglich, mindestens einen Begünstigten aus den unter Punkt 2 genannten Personenkreisen auszuwählen und dessen Ansprüche genau festzulegen. Zudem kann die Begünstigtenordnung der unter den Punkten 3 bis 5 erwähnten Personen geändert werden und die betreffenden Ansprüche können genau festgelegt werden. Die individuelle Begünstigung kann der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Es ist sinnvoll, den zulässigen Spielraum auszunützen und klar zu stellen, wem welche Ansprüche zustehen sollen.

*Voraussetzung: natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.