Lebenspartner absichern. Das müssen gleichgeschlechtliche Paare wissen.
Gemeinsam leben und Verantwortung füreinander übernehmen: Das können gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft. Doch was, wenn ein Partner krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann oder stirbt? Erfahren Sie, welche Leistungen Ihre Vorsorge bei Erwerbsunfähigkeit oder in Ihrem Todesfall entrichtet.
Eingetragene Partnerschaft enthält ähnliche Rechte wie die Ehe
Für gleichgeschlechtliche Paare besteht seit 2007 in der Schweiz die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft: Die Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig, haben gegenseitige Vorsorgeansprüche und sind erb- und pflichtteilsberechtigt. So kann man nicht nur Träume miteinander verwirklichen und zusammen Verantwortung tragen, sondern auch für Sicherheit und klare Regeln sorgen. Dennoch lohnt es sich auch für gleichgeschlechtliche Paare, schon zu Beginn des gemeinsamen Weges für Erwerbsausfälle und für den Ernstfall zu planen.
Wann ist welche Sozialversicherung zuständig?
Je nachdem, ob Sie infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können oder versterben, sind verschiedene Versicherungsträger zuständig.
Unfall und Berufskrankheit | Passiert Ihnen ein Unfall oder werden Sie durch Ihren Beruf krank, greifen AHV und Unfallversicherung. Bei einem kurzfristigen Arbeitsausfall erhalten Sie von der Unfallversicherung zur Überbrückung ein Taggeld. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit zahlen Unfallversicherung und AHV eine Invalidenrente. In Ihrem Todesfall wird Kindern eine Hinterlassenenrente ausgezahlt. |
Krankheit | Können Sie aufgrund einer Krankheit temporär nicht arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber für eine gewisse Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit greifen AHV und Pensionskasse. Sie erhalten aus beiden Säulen eine Invalidenrente. In Ihrem Todesfall wird dem überlebenden Partner und Kindern eine Hinterlassenenrente entrichtet. |
Unfallversicherung
Arbeitnehmer sind obligatorisch in der Unfallversicherung versichert. Die Versicherungsprämien für Berufsunfälle und Krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle der Arbeitnehmer. Selbstständige können sich freiwillig versichern.
Ab dem dritten Tag nach dem Unfall erhalten Versicherte ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, bei voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit zusammen mit der 1. Säule eine Rente von 90 Prozent des versicherten Lohnes. Diese Leistungen gelten bis zu einem Verdienst von148’200 Franken. Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, erhalten eingetragene Partner keine Hinterlassenenrente. Kindern wird, wenn sie Vollwaisen sind, eine Rente von 25 Prozent des versicherten Verdiensts ausgezahlt, Halbwaisen eine Rente von 15 Prozent.
Lohnfortzahlung infolge Krankheit
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 Prozent weiterzuzahlen. Die Mindestdauer beträgt laut Obligationenrecht drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach richtet sich die Dauer nach der sogenannten Berner-, Basler- und Zürcher-Skala. Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, um den Mitarbeitenden auch bei längeren Abwesenheiten 80 Prozent des Lohnes zahlen zu können. Die Prämien sind mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen, den Rest zahlt der Arbeitnehmer. Genaue Angaben dazu finden Sie in Ihrem Arbeitsreglement.
1. Säule: AHV/IV-Leistungen
Versicherte erhalten bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente
Sollte die versicherte Person durch Krankheit oder Unfall langfristig einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden davontragen und unfähig sein, im Job den gewohnten Aufgaben nachzugehen, greift die Invalidenversicherung. Eine Invalidenrente wird gewährt, wenn im gesamten Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeführt werden kann.
Die Höhe der Leistungen wird auf Basis der Versicherungsdauer und des Einkommens berechnet. Ebenso bestimmt der Invaliditätsgrad die Rente. Bei einer Invalidität ab 40 Prozent gibt es eine Viertelrente, ab 70 Prozent Invalidität eine Vollrente.
Im Todesfall des/der Versicherten gilt der/die Überlende als Witwer/Witwe
Stirbt ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist der überlebende Partner, ungeachtet ob Mann oder Frau, einem Witwer gleichgestellt. Somit besteht nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für den überlebenden Partner, solange sie oder er Kinder unter 18 Jahren hat. Kinder und Stiefkinder erhalten bis zum 18. Lebensjahr, bzw. wenn in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, eine Waisenrente.
2. Säule: Leistungen der Pensionskasse
Auch die Pensionskasse entrichtet Invalidenrenten
Wird die versicherte Person infolge einer Krankheit erwerbsunfähig und bezieht eine IV‑Rente aus der 1. Säule, erhält sie auch aus der Pensionskasse eine Invalidenrente. Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan der jeweiligen Pensionskasse. Angaben dazu finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. Sind Kinder oder Stiefkinder vorhanden, werden auch für sie Leistungen ausgezahlt: Sie bekommen eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.
Partner und (Stief-)Kinder erhalten im Todesfall des Versicherten finanzielle Leistungen
Bei der 2. Säule erhält der Partner oder die Partnerin im auf eine Krankheit folgenden Todesfall eine Hinterlassenenrente oder eine einmalige Kapitalabfindung von der Pensionskasse. Sofern eigene Kinder oder Stiefkinder vorhanden sind, erhalten diese eine Waisenrente. Die detaillierten Leistungen der 2. Säule müssen individuell dem Pensionskassenausweis und -reglement entnommen werden.
3. Säule Private Vorsorge
Eingetragene Partner haben Anrecht auf das Vorsorgeguthaben des Versicherten
Die private Vorsorge eignet sich nicht nur optimal für die Altersvorsorge, sondern auch, um für den Ernstfall Kapital anzusparen. Im Todesfall des Versicherten haben der eingetragene Partner und Kinder sowie Stiefkinder automatisch Anrecht auf das Vorsorgeguthaben.
Weitere Versicherungen
Wer den Partner weiter finanziell absichern möchte, kann seine 3. Säule bei einer Versicherung abschliessen. Das Sparen fürs Alter kann dabei mit einer Erwerbsunfähigkeits- und/oder Lebensversicherung kombiniert werden. Doch aufgepasst: Ein Teil Ihrer Einzahlung wird für die Finanzierung des Versicherungsschutzes verwendet und steht daher bei der Pensionierung nicht mehr zu Verfügung. Alternativ können Sie bei einer Bank Vorsorgeguthaben ansparen und bei einer Versicherung eine separate Risikopolice abschliessen.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung überbrückt Einkommenseinbussen
Wenn der oder die Hauptverdiener/in aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erwerbsunfähig wird, sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass das Paar keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss. Die Erwerbsunfähigkeitsrente schliesst die Einkommenslücke zwischen den IV-Leistungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie den tatsächlich anfallenden Lebenskosten, die meist höher liegen.
Todesfallversicherung ermöglicht finanzielle Stabilität der Hinterbliebenen
Im Todesfall des Versicherten erhalten die begünstigten Personen sofort eine vorher festgelegte Kapitalleistung oder Rente. Das ist besonders empfehlenswert, wenn laufende Hypothekenkosten für ein Eigenheim gezahlt werden müssen. So kann sich der Lebenspartner das Haus weiterhin leisten.