Erwerbsunfähigkeit: Invalidenrente kompensiert Verdienstausfälle.
Artikel

Diese Vorsorgeleistungen stehen Singles bei Erwerbsunfähigkeit zu

Sind Sie finanziell abgesichert, wenn Sie erkranken und nicht mehr arbeiten können? Eine wichtige Frage, die sich Singles stellen sollten. Wann Sie aufgrund von Erwerbs­unfähigkeit eine Invalidenrente erhalten – und wem AHV und Pensionskasse in Ihrem Todesfall Leistungen auszahlen.

Finanzielle Freiheit – auch im Ernstfall

Wenn man seinen Lebensunterhalt alleine erwirtschaftet, ist eines am wertvollsten:
die eigene Arbeitskraft. Doch was passiert, wenn diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls auf Dauer eingeschränkt ist – oder gar für immer ausfällt? Um seine Lebenskosten auch nach einem Schicksalsschlag decken zu können, sollten Über­legungen zur finanziellen Absicherung nicht vergessen gehen. Unfallversicherung, IV und Pensionskasse stellen dafür ein gutes Grundgerüst. Zusätzlich gibt es weitere Möglichkeiten, Verdienstausfälle zu kompensieren.

Wann ist welche Sozialversicherung zuständig?

Je nachdem, ob Sie infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können oder versterben, sind verschiedene Versicherungsträger zuständig.

Unfall und Berufskrankheit Passiert Ihnen ein Unfall oder werden Sie durch Ihren Beruf krank, greifen AHV und Unfallversicherung. Bei einem kurzfristigen Arbeitsausfall erhalten Sie von der Unfall­versicherung zur Überbrückung ein Taggeld. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit zahlen Unfallversicherung und AHV eine Invalidenrente. In Ihrem Todesfall wird Kindern eine Hinterlassenenrente ausgezahlt.
Krankheit Können Sie aufgrund einer Krankheit temporär nicht arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber für eine gewisse Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit greifen AHV und Pensionskasse. Falls Sie Kinder haben, wird diesen in Ihrem Todesfall eine Hinterlassenenrente entrichtet. Je nach Pensionskassenreglement werden weitere Familienangehörige berücksichtigt.

Unfallversicherung

Arbeitnehmer sind obligatorisch in der Unfallversicherung versichert. Die Versicherungs­prämien für Berufsunfälle und Krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufs­unfälle der Arbeitnehmer. Selbstständige können sich freiwillig versichern.

Ab dem dritten Tag nach dem Unfall erhalten Versicherte ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, bei voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit zusammen mit der 1. Säule eine Rente von 90 Prozent des versicherten Lohnes. Diese Leistungen gelten bis zu einem Verdienst von 148’200 Franken. Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, werden für Kinder Hinterlassenenrenten ausgerichtet. Diese betragen für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Verdiensts, für Halbwaisen 15 Prozent. Andere Familienangehörige werden nicht berücksichtigt.

Lohnfortzahlung infolge einer Krankheit

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 Prozent weiterzuzahlen. Die Mindestdauer beträgt laut Obliga­tio­nen­recht drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach richtet sich die Dauer nach der soge­nannten Berner-, Basler- und Zürcher-Skala. Viele Arbeitgeber schliessen eine Kran­ken­taggeldversicherung ab, um den Mitarbeitenden auch bei längeren Abwesenheiten 80 Prozent des Lohnes zahlen zu können. Die Prämien sind mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen, den Rest zahlt der Arbeitnehmer. Genaue Angaben dazu finden Sie in Ihrem Arbeitsreglement.

1.    Säule: AHV/IV-Leistungen

Bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit wird eine Invalidenrente ausgezahlt

Sollten Sie durch Krankheit oder Unfall langfristig einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden davontragen und unfähig sein, im Job den gewohnten Aufgaben nachzugehen, greift die Invalidenversicherung. Eine Invalidenrente wird gewährt, wenn im gesamten Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeführt werden kann.

Die Höhe der Auszahlungen wird auf Basis der Versicherungsdauer und des Ein­kom­mens berechnet. Ebenso bestimmt der Invaliditätsgrad die Rente. Bei einer Invalidität ab 40 Prozent gibt es eine Viertelrente, ab 70 Prozent Invalidität eine Vollrente.

Nur wenn Hinterbliebene vorhanden sind, gibt es Leistungen im Todesfall

Leistungen im Todesfall werden von der AHV nur ausgezahlt, wenn Hinterbliebene berücksichtigt werden müssen. Haben Sie Kinder, erhalten diese bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, oder falls in Ausbildung bis zu dessen Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, eine Waisenrente.

2.    Säule: Leistungen der Pensionskasse

Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Vorsorgeplan

Werden Sie infolge einer Krankheit erwerbsunfähig und beziehen eine IV-Rente aus der 1. Säule, erhalten Sie auch aus der Pensionskasse eine Invalidenrente. Die Höhe richtet sich nach dem Vorsorgeplan der jeweiligen Pensionskasse. Angaben dazu finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. Sind Kinder vorhanden, erhalten sie eine Invaliden-Kinderrente. Diese beträgt 20 Prozent der Invalidenrente.

Pensionskassen sind nicht verpflichtet, Familienangehörigen Leistungen auszuzahlen 

Falls Kinder vorhanden sind, erhalten diese im Todesfall des Versicherten eine Waisen­rente. Ist keine rentenberechtigte Person vorhanden, sind Pensionskassen nicht gesetzlich verpflichtet, Ihr Guthaben den übrigen Hinterbliebenen auszuzahlen. In die­sem Fall verfällt Ihr Altersguthaben und kommt dem Kollektiv, also allen Versicherten, zugute.

Viele Pensionskassen entscheiden sich jedoch freiwillig dazu, eine einmalige Kapital­abfindung, das sogenannte Todeskapital, auszuzahlen. Dieses geht in der Regel an die Eltern, oder falls diese ebenfalls verstorben sind, an die Geschwister. Die Leistungs­höhe und Anpassungsmöglichkeiten der begünstigten Personen stehen im Pensions­kassenreglement. Die Leistungen der Pensionskasse greifen grundsätzlich beim Todesfall infolge einer Krankheit.

3.    Säule Private Vorsorge

Versicherte können begünstigte Personen selbst wählen

Die private Vorsorge eignet sich nicht nur optimal für die Altersvorsorge, sondern auch, um für den Ernstfall Kapital anzu­sparen. In Ihrem Todesfall stehen eventuell vorhandene Kinder an erster Stelle in der Begünstigtenordnung. Sind keine Kinder vorhanden, kann stattdessen einer Person, die Sie zu Lebzeiten in erheblichem Masse unterstützt haben, das Guthaben vermacht werden. Es ist zudem erlaubt, mehrere begünstigte Personen zu benennen und deren Ansprüche individuell festzulegen.

Weitere Versicherungen

Wer sich selbst weiter finanziell absichern möchte, kann seine 3. Säule bei einer Versi­che­rung abschliessen. Das Sparen fürs Alter kann dabei mit einer Erwerbsunfähigkeits- und/oder Lebensversicherung kombiniert werden. Doch aufgepasst: Ein Teil Ihrer Einzahlung wird für die Finanzierung des Versicherungsschutzes verwendet und steht daher bei der Pensionierung nicht mehr zur Verfügung. Alternativ können Sie bei einer Bank Vorsorgeguthaben ansparen und bei einer Versicherung eine separate Risiko­police abschliessen.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung hält den Lebensstandard aufrecht

Werden Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erwerbsunfähig, sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass Sie keine Einbussen beim Lebens­stan­dard erleiden müssen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente schliesst die Einkommenslücke zwischen den IV-Leistungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie den tat­sächlich anfallenden Lebenskosten, die meist höher liegen.

Todesfallversicherung garantiert finanzielle Stabilität der Hinterbliebenen

In Ihrem Todesfall erhalten die begünstigten Personen, die Sie beim Versicherungs­trä­ger angegeben haben, sofort eine vorher festgelegte Kapitalleistung oder Rente. Das ist besonders empfehlenswert, wenn Sie beispielsweise die Deckung der Ausbildungs­kosten Ihrer Kinder garantieren oder die finanzielle Absicherung eines eigenen Unter­nehmens sicherstellen wollen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer finanziellen Absicherung?

Beratung vereinbaren This link target opens in a new window
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0844 200 111 an.