Witwenrente bei Wiederheirat
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Verfällt mein Anspruch auf Witwenrente bei einer Wiederheirat?

Eine Witwenrente wird so lange an die Gattin oder Exgattin des verstorbenen Ehemanns oder Exehemanns ausbezahlt, bis sich die Frau wieder verheiratet. Die Änderung des Zivilstands muss auf jeden Fall der Ausgleichskasse mitgeteilt werden, sonst können hohe Rückforderungszahlungen die Folge sein.

Wann besteht Anspruch auf eine Witwenrente?

Eine verheiratete Frau, deren Gatte stirbt, bekommt eine Witwenrente, wenn Kinder vorhanden sind oder wenn die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist und mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Eine geschiedene Frau, deren Exgatte stirbt, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder hat oder bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Ebenfalls Anspruch besteht, wenn das jüngste Kind der geschiedenen Frau das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem sie 45 Jahre alt geworden ist. Witwer erhalten eine Witwerrente nur, solange Kinder unter 18 Jahren zu betreuen sind.

Eine Wiederheirat verändert vieles

Entschliesst sich die Frau zur Wiederheirat, erlischt ihr Anspruch auf die Witwenrente per Ende des Monats nach der erneuten Eheschliessung. Anders sieht es bei den Waisenrenten aus, sie werden weiterhin an die Kinder ausbezahlt. Dieser Anspruch erlischt erst mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Entschliesst sich ein Witwer, wieder zu heiraten, so hat er ebenfalls keinen Anspruch mehr auf eine Witwerrente, wobei auch in diesem Fall die Waisenrenten wie bei der Frau weiterlaufen.

Witwenrente bei eingetragener Partnerschaft

Wenn ein Partner oder eine Partnerin in einer eingetragenen Partnerschaft stirbt, wird der oder die Überlebende einer Witwe bzw. einem Witwer gleichgestellt. Das heisst, die Hinterlassenenrente wird nur ausbezahlt, wenn Kinder vorhanden sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

In jedem Fall die Ausgleichskasse informieren

Man sollte unbedingt daran denken, eine Wiederheirat oder eine neue eingetragene Partnerschaft der AHV-Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Denn wer ohne rechtlichen Anspruch Versicherungsleistungen bezieht, muss unter Umständen hohe Rückforderungen kurzfristig begleichen.