Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
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Steuern bei Erbschaften und Schenkungen – diese 12 Dinge müssen Sie wissen

Fast alle Industrieländer kennen eine Erbschaftssteuer – auch die Schweiz. Mit Ausnahme von Schwyz erheben alle Kantone eine solche Steuer. Sie wird grundsätzlich als Erbanfallsteuer für jeden Erben und Vermächtnisnehmer eingefordert. Daneben verlangen fast alle Kantone eine Schenkungssteuer. Damit werden auch Vermögensübertragungen vor dem Tod steuerlich erfasst.

  1. Schenkungen und Erbschaften werden in der Schweiz besteuert. Beschenkte bezahlen eine Schenkungssteuer, Erben eine Erbanfallsteuer. Die Kantone Solothurn und Graubünden erheben zusätzlich eine Nachlasssteuer.
  2. Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer werden von den Kantonen (und in einigen Kantonen auch von den Gemeinden) erhoben. Der Bund fordert keine Schenkungs- und Erbschaftssteuern ein.
  3. Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person massgebend. Bei Grundeigentum ist jener Kanton steuerberechtigt, in dem sich das Grundstück befindet.
  4. Erben sind für ihren Erbanteil steuerpflichtig, Vermächtnisnehmer für ihr Vermächtnis. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die Progression aufgrund des Betrages werden bei jeder Person einzeln geprüft.
  5. Es gibt Kantone mit linearen und Kantone mit progressiven Steuertarifen. Detaillierte Informationen finden Sie in der «Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer».
  6. Die meisten Kantone kennen einen Steuerfreibetrag. Das bedeutet, dass nur der Betrag (Schenkung oder Erbe) besteuert werden muss, der den Freibetrag übersteigt. 
  7. Die meisten Kantone kennen Freigrenzen. Unter gewissen Bedingungen und bis zu gewissen Maximalbeträgen fällt keine Steuer an. Ist die Summe höher, muss der gesamte Betrag versteuert werden. 
  8. Die Erbschaftssteuer wird in der Regel dem Erbenvertreter in Rechnung gestellt. Alle Erben haften solidarisch für die Steuern. 
  9. Die Schenkungssteuer ist auf die Erbschaftssteuer abgestimmt. Erbt eine bereits beschenkte Person, ist der Steuerfreibetrag allenfalls schon ausgeschöpft. Bei progressiven Steuertarifen werden Schenkungen mitberücksichtigt.
  10.  Bei Unternehmensfortführungen gewähren die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Glarus, Graubünden, Nidwalden, St. Gallen, Thurgau, Waadt und Zürich Steuererleichterungen.
  11.  Gemäss dem «Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige» können die Erben bei einer Steuerhinterziehung der vererbenden Person von einer erleichterten Nachbesteuerung profitieren.
  12.  Erben, die mit der verstorbenen Person nicht verwandt sind, zahlen deutlich höhere Erbschaftssteuern. Beachtenswert sind die unterschiedlichen Tarife für Lebenspartner. Aus steuerlicher Sicht wäre das Heiraten von Vorteil. Auch Stief- und Pflegekinder sind leiblichen Kindern in vielen Kantonen nicht gleichgestellt.