Maximale AHV-Rente: Voraussetzungen für die AHV-Maximalrente
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Maximale AHV-Rente: Darauf kommt es an.

Längst nicht alle, die bei der AHV versichert sind und Beiträge leisten, haben Anspruch auf die maximale AHV-Rente. Erfahren Sie, welche Faktoren die Höhe Ihrer Rente beeinflussen und wie Sie unter Umständen trotz Beitragslücken in der AHV die Maximalrente bekommen.

Bedingungen für die maximale AHV-Rente

Die AHV-Maximalrente beträgt in der Schweiz derzeit 2’450 Franken im Monat für Einzelpersonen und 3’675 Franken für Ehepaare. Damit die maximale AHV-Rente ausgezahlt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Keine Beitragslücken in der AHV
  • Einkommen im Jahr von durchschnittlich mindestens 88’200 Franken (inflationsbereinigt)

Maximale und minimale AHV-Rente pro Monat:

minimal: 1’225 Franken
maximal: 2’450 Franken
maximal für ein Ehepaar: 3’675 Franken

Für verheiratete Paare gilt bei der AHV die Plafonierung: Die Rente eines Ehepaars darf zusammengerechnet höchstens 150 Prozent der Maximalrente einer Einzelperson betragen. Die beiden Renten werden proportional gekürzt und separat ausgezahlt.

Maximale Beitragsjahre für die volle AHV-Rente

Nur wer AHV-Beiträge zahlt, hat auch Anspruch auf eine Rente. Die Beitragspflicht für die AHV beginnt bei erwerbstätigen Personen in der Schweiz am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Bei Angestellten werden die AHV-Beiträge vom Einkommen abgezogen, Selbstständige müssen sie direkt der Ausgleichskasse der AHV zahlen. Nichterwerbstätige, wie beispielsweise Studenten, werden spätestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs beitragspflichtig.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen in der AHV keine Beitragslücken mehr entstehen. Sonst erlischt der Anspruch auf eine Vollrente und es wird nur noch eine Teilrente ausgerichtet. Stand heute muss eine Frau also 43 Jahre lang in die AHV einzahlen, ein Mann 44 Jahre. Auch Nichterwerbstätige müssen in dieser Zeit Beiträge leisten. Der Mindestbeitrag beträgt zurzeit 514 Franken pro Jahr. Verheiratete, nicht erwerbstätige Personen sind ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung über ihren Ehepartner versichert, sofern dieser den doppelten Mindestbeitrag an die AHV leistet.

Bedingungen für die AHV-Maximalrente

Beitragslücken schmälern die AHV-Rente

Werden hingegen nicht regelmässig Beiträge in die AHV eingezahlt, entstehen Beitragslücken. Für jedes Jahr, in dem kein Beitrag geleistet wurde, wird der Anspruch an die Rente um 1/44 gekürzt. Die häufigsten Gründe für Beitragslücken in der AHV sind:

  • Aufenthalt ausserhalb der Schweiz
  • Studium
  • Viele und kurze Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern
  • Scheidung bei Nichterwerbstätigen, die es verpassen, ab diesem Zeitpunkt den Mindestbeitrag in die AHV einzuzahlen
  • Pensionierung eines Ehegatten 
  • Versäumnis des Arbeitgebers, AHV-Beiträge weiterzuleiten

AHV-Rente in voller Höhe trotz Beitragslücken

Doch selbst wenn in der AHV Beitragslücken bestehen, kann unter Umständen die maximale Rente noch erreicht werden. Denn einerseits ist es möglich, fehlende Beitragsjahre innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen der Lücken nachzuzahlen. Dafür müssen diese aber rechtzeitig erkannt werden. Ein entsprechender AHV-Auszug kann bei der Ausgleichskasse angefordert werden.

Andererseits gibt es die Möglichkeit der Kompensation fehlender Beitragsjahre. So kann, wer eine Lehre in der Schweiz absolviert und somit bereits vor der allgemein gültigen Beitragspflicht AHV-Beiträge geleistet hat, sich diese sogenannten «Jugendjahre» anrechnen lassen. Ausnahmeregelungen gelten überdies für Beitragslücken, die vor 1979 entstanden sind.

Höhe der AHV-Rente richtet sich nach dem Einkommen

Die Höhe der AHV-Rente richtet sich neben den Beitragsjahren nach dem Einkommen, wobei die Maximalrente gesetzlich höchstens das Doppelte der minimalen Rente betragen darf. Anspruch auf die maximale AHV-Vollrente haben Personen, deren Jahreseinkommen im Durchschnitt während aller Beitragsjahre mindestens 88’200 Franken betrug. Allerdings handelt es sich bei diesem Betrag um das inflationsbereinigte Einkommen, das mit dem sogenannten Aufwertungsfaktor hochgerechnet wird.

Mütter und Väter profitieren zudem von Erziehungsgutschriften für die Jahre, in denen ihre Kinder unter 16 Jahre alt waren. Diese werden zum Einkommen dazugerechnet. Somit erhalten Eltern die Chance, das für die maximale Rente nötige Einkommen zu erzielen, auch wenn sie das Pensum vorübergehend reduzieren. Wer vor der Rente pflegebedürftige Verwandte betreut hat, kann sich ebenfalls Betreuungsgutschriften anrechnen lassen. Die Höhe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften entspricht der dreifachen jährlichen minimalen Rente.

Altersrente durch freiwillige Vorsorge aufbessern

Sollten im Rentenalter trotzdem Beitragsjahre fehlen oder sollte das durchschnittliche Jah¬reseinkommen für einen Anspruch auf die maximale AHV-Rente zu niedrig sein, gibt es Möglichkeiten, dies zu kompensieren. Zu erwähnen ist insbesondere die freiwillige private Vorsorge in der Säule 3a. In dieser können auch Erwerbstätige mit tiefem Einkommen Alterskapital ansparen. Für Erwerbstätige, die in einer Pensionskasse versi¬chert sind, bietet sich zudem ein freiwilliger Einkauf in die berufliche Vorsorge der 2. Säule an, um die Rente der Pensionskasse zu erhöhen.

Eine höhere AHV-Rente lässt sich auch erzielen, indem die Rente erst später bezogen wird. Aufgeschoben werden kann der Bezug der Rente in der Schweiz um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre. Wer die Altersrente aufschieben will, muss dies der zuständigen Ausgleichskasse innert eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mitteilen.