Als Ausländer Immobilien erwerben. Wissenswertes rund um den Hauskauf.
Als Ausländer Immobilien in der Schweiz kaufen – ist das möglich? Ja, je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsbewilligung. Von der Kaufbewilligung bis zum Antrag einer Hypothek für Ausländer. Was Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit für den hiesigen Immobilienerwerb wissen müssen.
Als Ausländer Immobilien kaufen: Notwendigkeit einer Kaufbewilligung prüfen
Viele in der Schweiz lebende Personen träumen von einem Eigenheim. Für die Verwirklichung des Traumes gilt es aber, sich erst einmal durch ein Dickicht an Formalitäten und Gesetzgebungen zu kämpfen. Ausländische Staatsangehörige müssen für den Erwerb von Wohneigentum zusätzlich prüfen, ob eine Kaufbewilligung notwendig ist.
Denn die Bewilligung ist nicht für alle Ausländerinnen und Ausländer zwingend und hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus ab. Der Kaufbewilligung liegt der Schutz des Schweizer Bodens zugrunde. Sie soll verhindern, dass Schweizer Bauland in ausländischen Besitz gerät.
Als Ausländer Immobilien kaufen: Wer braucht eine Kaufbewilligung?
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EU/EFTA-Angehörige
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Wer eine EU/EFTA-Angehörigkeit besitzt, hat dieselben Erwerbsrechte wie Schweizer Staatsangehörige. Eine zusätzliche Genehmigung für den Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks ist somit nicht notwendig.
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Drittstaatenangehörige mit einer B-Bewilligung
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In der Schweiz wohnhafte Personen mit einer Drittstaatenangehörigkeit benötigen eine Bewilligung für:
- Zweitwohnungen ohne Vermietungsmöglichkeit
- Ferienwohnungen mit temporärer Vermietung
- Wohnungen in Apartment-Hotels
Dient die Immobilie hingegen als Hauptwohnsitz oder handelt es sich um den Erwerb von Bauland, so braucht es bei Erfüllung folgender Faktoren keine Bewilligung:
- Die Immobilie dient als Hauptwohnsitz und wird nicht weitervermietet
- Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
- Kauf und Baustart der Immobilie finden im selben Jahr statt
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Personen mit einer Niederlassungs-bewilligung (C-Bewilligung)
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Wer eine C-Bewilligung besitzt, hat dieselben Erwerbsrechte wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Somit ist keine zusätzliche Genehmigung für den Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks notwendig.
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Grenzgängerinnen und Grenzgänger (G-Bewilligung)
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Als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit EU/EFTA-Angehörigkeit hat man die Option, in der Umgebung des Arbeitsorts ohne Bewilligung eine Zweitwohnung zu kaufen. Letztere darf aber nicht fremdvermietet werden.
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Drittstaatenangehörige (nicht in der Schweiz ansässig)
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Sofern es sich bei Drittstaatenangehörigen nicht um Grenzgängerinnen oder Grenzgänger handelt, benötigen sie eine Kaufbewilligung für den Erwerb von Immobilien oder Bauland.
Als Ausländer Immobilien kaufen: kantonale Behörde als Anlaufstelle für die Bewilligung
Zuständig für die Vergabe der Kaufbewilligung ist die jeweilige kantonale Behörde der Ortschaft, zu der das Grundstück oder die Immobilie gehört.
Wer eine Bewilligung benötigt oder deren Bedarf zur Sicherheit abklären möchte, muss sich somit als Erstes an die zuständige kantonale Behörde (ab Seite 13) wenden. Ob die Bewilligung ausgestellt wird, hängt vom jeweiligen Kanton und von der Art der Immobilie ab.
Wird der Antrag genehmigt, kommt in einem nächsten Schritt die Finanzierung ins Spiel. Diesbezüglich unterscheiden sich die Voraussetzungen der Kreditvergabe für Personen mit einer B-, C- und G-Bewilligung nicht grundlegend von denjenigen für Schweizerinnen und Schweizer. Grundvoraussetzung sind ebenfalls ein geregeltes Einkommen sowie ausreichend Bonität. Neben einem bereits erfüllten Mindestaufenthalt von sechs Monaten, der von den Banken und Kreditinstituten vorausgesetzt wird, gibt es weitere Anforderungen. Diese unterscheiden sich je nach Aufenthaltsbewilligung:
Hypothek für ausländische Personen: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein.
C-Bewilligung |
B-Bewilligung |
L-Bewilligung |
G- |
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Es gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
Mindestalter 18 |
✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
Mindesteinkommen beträgt CHF 2’600 | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
Nachweis selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit |
✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
Keine offenen Pfändungen oder Verlustscheine |
✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
Entsprechende Aufenthaltsbewilligung seit mindestens … |
- | 6 Monaten | 12 Monaten | 3 Jahren |
In der Schweiz arbeitstätig seit mindestens … |
- | 3 Monaten | 12 Monaten | arbeitstätig |
Beschränkung für Ferienwohnungen und Zweitwohnungen
Mit derzeit jährlich 1500 Objekten begrenzt die Schweiz die Anzahl Ferienwohnungen sowie Wohneinheiten in Apartment-Hotels, die an ausländische Personen verkauft werden dürfen. In Genf und Zürich ist der Verkauf sogar gänzlich verboten. Nicht in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer müssen für den Kauf einer Zweitwohnung eine sehr enge Beziehung zur Ortschaft aufweisen können, an der sich die Immobilie befindet. Zusätzlich müssen folgende Faktoren gegeben sein:
- Die Wohnung befindet sich an einem Fremdenverkehrsort
- Der Zweitwohnungsanteil der Ortschaft liegt unter 20 Prozent
- Die Nettowohnfläche beträgt maximal 200 m2
- Die Fläche des Baulands beträgt maximal 1000 m2
- Ferienwohnungen: temporäre Vermietung gestattet
- Zweitwohnung: keine Vermietung gestattet
- Maximaler Besitz von einer Ferienwohnung oder einer Zweitwohnung in der Schweiz