Schweiz verlassen: Das gilt für AHV, Pensionskasse und Säule 3a
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Die Schweiz verlassen. Das passiert mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a.

Beim Wegzug aus der Schweiz muss an so manches gedacht werden. Ein wichtiger Punkt auf der Liste betrifft die Altersvorsorge. Erfahren Sie, welche Regelungen für die AHV, die Pensionskasse und die dritte Säule gelten, wenn Sie die Schweiz verlassen – und wie Sie am besten vorgehen.

Die Folgen für die Altersvorsorge, wenn Sie die Schweiz verlassen

Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt in die obligatorische Altersvorsorge ein. Die Beiträge werden automatisch vom Lohn abgezogen, egal, ob jemand dauerhaft in der Schweiz lebt oder nur für wenige Monate oder Jahre in der Schweiz arbeitet. Zusätzlich zahlen viele in die freiwillige Altersvorsorge ein. Doch was geschieht mit dem angesparten Kapital, wenn eine Person in ihr Heimatland zurückzieht oder in ein anderes Land auswandert? Welchen Anspruch hat sie darauf? Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Gelder mitgenommen werden können und wie man dabei vorgehen muss.

Bei Wegzug Beiträge aus der AHV auszahlen lassen

In die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zahlen alle Arbeitnehmer in der Schweiz solidarisch ein. Diese Gelder sind zwar kein persönliches Alterskapital, wer aber mindestens ein Jahr AHV-Beiträge leistet, hat Anspruch auf eine Altersrente. Dieser Anspruch bleibt in vielen Fällen erhalten, wenn Personen die Schweiz verlassen. Hingegen ist es nicht möglich, sich die in die AHV einbezahlten Beträge rückerstatten zu lassen. Diese Regelung gilt für alle Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie von EU- und EFTA-Staaten wie auch von Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat.

Anders liegt der Sachverhalt bei Bürgerinnen und Bürgern eines Landes, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Abkommen hat. Dann verfällt der Anspruch auf eine AHV-Rente, wenn die Schweiz verlassen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, sich die einst einbezahlten AHV-Beiträge unverzinst rückerstatten zu lassen. Ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV oder auf eine Hilfslosenentschädigung für auf Hilfe, Betreuung oder Pflege angewiesene Personen verfällt hingegen bei einem Wegzug so oder so. Diese Leistungen stehen unabhängig von der Nationalität nur in der Schweiz lebenden Personen zu.

Um im Alter von Leistungen der AHV zu profitieren, müssen diese bei der entsprechenden Ausgleichskasse beantragt werden. Welche das ist, erfahren Angestellte bei ihren Arbeitgebern. Die Ausgleichskasse übergibt das Dossier der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Schweiz verlassen und Gelder aus Pensionskasse auszahlen lassen

Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ist persönlich angespartes Alterskapital. Wird die Schweiz verlassen, können sich Ausländer, aber auch Schweizer diese Pensionskassengelder grundsätzlich auszahlen lassen. Dabei wird jedoch zwischen dem obligatorischen Teil und dem überobligatorischen Teil unterschieden. Wer in ein EU- oder EFTA-Land zieht, kann sich in der Regel lediglich den überobligatorischen Teil der Pensionskasse auszahlen lassen. Die obligatorischen Pensionskassengelder hingegen kommen auf ein Freizügigkeitskonto. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto wird mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters fällig und kann frühestens fünf Jahre davor bezogen werden. Ausnahmen bestehen für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum oder bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Personen, die hingegen in ein Land ausserhalb der EU und der EFTA auswandern, können sich beim Wegzug aus der Schweiz das gesamte Pensionskassenguthaben auszahlen lassen.

Wer die Schweiz verlässt, muss dies der Pensionskasse des Arbeitgebers oder der Freizügigkeitseinrichtung mitteilen. Wichtig ist, die definitive Ausreise mittels einer Abmeldebestätigung nachzuweisen. Nur dann kann eine Auszahlung des Pensionskassen- oder Freizügigkeitsguthabens erfolgen. Dabei wird allerdings auf der Kapitalauszahlung eine Quellensteuer fällig. Deren Höhe unterscheidet sich von Kanton zu Kanton stark, wobei sich die Besteuerung danach richtet, in welchem Kanton sich die Freizügigkeitsstiftung befindet. Die Schweizer Quellensteuer kann allenfalls innert einer Frist von drei Jahren zurückgefordert werden, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für Schweizer Quellensteuern, die nicht zurückgefordert werden können, ist eine Anrechnung nach lokalem Recht im neuen Domizilstaat zu prüfen.

Das geschieht beim Wegzug mit der Säule 3a

Die freiwillige Altersvorsorge in der dritten Säule wird in der Regel ausbezahlt, wenn Personen die Schweiz verlassen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Nationalität die Person hat und in welches Land der Wegzug erfolgt. Wie bei der vorzeitigen Auszahlung der Pensionskassengelder gilt auch bei der dritten Säule, dass die definitive Ausreise der Vorsorgeeinrichtung bekanntgegeben und nachgewiesen werden muss. Ebenso wird eine Quellensteuer auf der Kapitalauszahlung fällig, die allenfalls unter einem Doppelbesteuerungsabkommen zurückgefordert oder im neuen Domizilstaat angerechnet werden kann.

Beim Wegzug aus der Schweiz an die Vorsorge denken

Das Vorsorgesystem der Schweiz sorgt mit seinen drei Säulen dafür, dass Pensionierte über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Beim Wegzug aus der Schweiz ist jedoch jede und jeder Einzelne dafür verantwortlich, seine Ansprüche geltend zu machen. Deshalb ist es zwingend, dass die Vorsorgeeinrichtungen über den Wegzug informiert werden. Andernfalls wissen diese nicht, wohin die Gelder ausbezahlt werden müssen.

Gleichzeitig liegt es in der Verantwortung der Personen, welche die Schweiz verlassen, sich um eine ausreichende Altersvorsorge zu kümmern. Durch einen Wegzug können Lücken in der Vorsorge entstehen, die privat kompensiert werden müssen. Deshalb ist es wichtig, sich auch im Land des künftigen Wohnsitzes über das Vorsorgesystem und dessen Möglichkeiten zu informieren, um im Alter gut finanziert zu sein.