AHV-Beiträge: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige
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AHV-Beiträge Erwerbstätige: Beitragssätze und Zahlungspflicht

Für Erwerbstätige und Selbstständigerwerbende beginnt die AHV-Beitragspflicht ab dem 1. Januar des 18. Altersjahrs. Seit Anfang 2021 gelten für Erwerbstätige angepasste Beitragssätze: AHV-Beitrag 8,7 %; IV 1,4 %; EO 0,5 %. Diese werden je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt – Selbstständige müssen eigenständig für ihre Beiträge aufkommen.

Lohnabzüge Schweiz: obligatorische Sozialversicherungsbeiträge

Wer nach der obligatorischen Schule einer Erwerbstätigkeit nachgeht, untersteht ab dem 1. Januar des 18. Altersjahrs der AHV-Beitragspflicht. Neben der AHV sind Beiträge an die IV, die EO und zusätzlich an die ALV obligatorisch.

Die Sozialversicherungsbeiträge betragen somit für Personen im Angestelltenverhältnis 12,8 Prozent – ohne ALV 10,6 Prozent. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Für Selbstständige gilt ab einem Jahreseinkommen von 57’400 Schweizer Franken ein AHV/IV/EO-Beitrag von 10 Prozent, darunter ist die Beitragspflicht je nach Einkommen tiefer. Der Mindestbeitrag für Selbstständige liegt, genauso wie für Nichterwerbstätige, bei 514 Schweizer Franken.

Sozialversicherung: Beitragssätze von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

So setzen sich die Beiträge bei einem Jahreslohn bis 148'200 Schweizer Franken* zusammen

 

Arbeitgeber

Erwerbstätige

Total

AHV

4,35 %

4,35 %

8,70 %

IV

0,7 %

0,7 %

1,40 %

EO

0,25 %

0,25 %

0,50 %

ALV

1,1 %

1,1 %

2,20 %

Total

6,4 %

6,4 %

12,80 %

* Ab einem Jahreslohn von über 148’200 Schweizer Franken beträgt der ALV-Satz für die Lohnanteile lediglich 1,00 % statt 2,20 %.

Stand: 1.1.2022

Lohnabzüge Schweiz: Wer zahlt wie viel des Sozialversicherungsbeitrags?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Beiträge bei Erwerbstätigkeit je zur Hälfte:

  • Bis zu einem Einkommen von 148’200 Franken zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 6,4 %.
  • Für die Lohnanteile über 148’200 Franken liegen die Anteile bei je 5,8 %.

Der Arbeitgeber zieht den Prozentsatz vom Lohn des beitragspflichtigen Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit seiner Hälfte direkt an die zuständige Ausgleichskasse beziehungsweise die Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich anfallende Verwaltungskosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Regelungen gelten auch für Inhaber einer eigenen AG oder GmbH, da man in diesem Fall als Arbeitnehmer in der eigenen Firma gilt.

Vereinfachte Abrechnung bei Erwerbstätigen

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wurde zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeführt. Verwendet wird es vor allem für die vereinfachte Lohnabrechnung von beitragspflichtigen Angestellten, die nur wenige Stunden pro Monat für einen Auftraggeber tätig sind – beispielsweise Reinigungspersonal in Privathaushalten. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Der Lohn der Arbeitnehmer darf 25’700 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
  • Die gesamte Lohnsumme des Betriebs darf nicht höher als 58’800 Franken sein.
  • Die Löhne aller Arbeitnehmer müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
  • Der Betrieb darf keine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) sein.
  • Ausgeschlossen sind Ehegatten und Kinder des Arbeitgebers.

Sozialversicherung: Beitragssätze für Selbstständige

So setzen sich die Beiträge bei einem Jahreslohn über 57'400 Schweizer Franken zusammen:

 

Total

AHV

8,10 %

IV

1,40 %

EO

0,50 %

ALV

Keine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit möglich

Total*

10,00 %

* Selbstständige müssen die gesamten Beiträge selbst tragen.

Stand: 1.1.2022

Lohnabzüge Schweiz: Selbstständige tragen Sozialversicherungsbeiträge selbst

Selbstständige bezahlen die Beiträge vollumfänglich selbst. Folgende Richtlinien gelten:

  • AHV-Beiträge bei einem Jahreseinkommen unter 58’800 Franken werden gemäss einer sinkenden Beitragsskala berechnet. Die Skala besteht aus 18 Stufen und beginnt bei einem Jahreseinkommen in der Höhe von 9’800 Franken mit einem Beitragssatz von 5,371 %. Sie endet beim regulären Satz von 10 % bei einem Jahreseinkommen von mindestens 58’800 Franken.
  • Beträgt das Jahreseinkommen weniger als 9’800 Franken, ist der AHV-Mindestbeitrag von 514 Franken zu zahlen.
  • Bei einem Jahreseinkommen in der Höhe von 2’300 Franken oder weniger ist die Zahlung von AHV-Beiträgen freiwillig.
  • Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der Beiträge auf das Erwerbseinkommen.

Abrechnung bei Selbstständigen:

Die Abrechnung der Leistungen von Selbstständigen an die Sozialversicherung richtet sich nach folgenden Vorgaben:

  • Abgerechnet wird gemäss Nettoeinkommen der Steuerveranlagung des jeweiligen Beitragsjahrs.
  • Für das laufende Jahr werden vierteljährlich provisorische Teilrechnungen (Akontobeträge) festgelegt, die auf einer Annahme des voraussichtlichen Einkommens basieren. Wenn sich das Einkommen wesentlich ändert oder beim Geschäftsabschluss festgestellt wird, dass die gezahlten Beiträge zu tief sind, sollte die Ausgleichskasse informiert werden. Ansonsten werden eventuell Verzugszinsen erhoben.
  • Nachdem die definitive Steuerveranlagung und damit das definitive Nettoeinkommen eines Jahres vorliegt, erfolgt die Schlussabrechnung der AHV-Beiträge.