Pauschalbesteuerung: Was ausländische Steuerpflichtige wissen müssen
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Pauschalbesteuerung: Was Sie wissen müssen

Die Pauschalbesteuerung kann für ausländische Steuerpflichtige ein sehr vorteilhaftes Besteuerungsmodell sein. Erfahren Sie, was es über die beliebten Besteuerungsmodalitäten zu wissen gibt.

Die Schweiz erfreut sich als Zuzugsland für ausländische Steuerpflichtige hoher Beliebtheit

Dank der zentralen Lage innerhalb Mitteleuropas und der hohen Lebensqualität erweist sich die Schweiz seit jeher als beliebtes Land für Zuzüger. Besonders für vermögende Privatpersonen kann ein Umzug interessant sein. Dies hat vor allem zwei Gründe: Die Schweiz genügt in puncto Stabilität und Privatsphäre traditionell sehr hohen Ansprü­chen. Zudem bietet das Land mit der Pauschalbesteuerung ein vorteilhaftes Besteue­rungsmodell für vermögende Privatpersonen.

Was versteht man unter der Pauschalbesteuerung?

Bei der Pauschalbesteuerung, die auch «Besteuerung nach dem Aufwand» genannt wird, werden die Steuern einer vermögenden Privatperson basierend auf den im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten berechnet – und nicht auf dem welt­wei­ten Einkommen und Vermögen.

Dabei werden die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung im Voraus, das heisst vor dem Umzug in die Schweiz, als Pauschale mit den Steuerbehörden vereinbart und in einem verbindlichen Steuerruling festgehalten. Dies hat den Vorteil, dass die steuer­pflichtige Person von einem geringeren bürokratischen Aufwand und einer hohen Planungssicherheit profitiert.

Wer kann eine Pauschalbesteuerung beantragen?

Die Besteuerung nach dem Aufwand kann von einer ausländischen vermögenden Privatperson beantragt werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Besitzt keine Schweizer Staatsbürgerschaft
  • Wandert erstmals oder nach zehn Jahren Abwesenheit in die Schweiz ein
  • Übt keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus

Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern müssen beide Partner diese Anforde­run­gen erfüllen.

Beantragt werden kann die Pauschalbesteuerung in den meisten Kantonen. Abge­schafft haben die Pauschalbesteuerung bisher einzig die Kantone Appenzell Ausser­rhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaffhausen und Zürich. Die Abschaffungen beziehen sich jedoch nur auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Für die direkte Bundessteuer bleibt die Pauschalbesteuerung auch in diesen Kantonen weiterhin möglich.

Abschaffung der Pauschalbesteuerung nach Kantonen

Kantonale Abschaffung der Pauschalbesteuerung 

Quelle: Credit Suisse

Wie wird die Pauschalbesteuerung bemessen?

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der jährlichen Lebenshaltungskosten im In- und Ausland. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

  • Für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts der bewohnten Immobilie
  • Für alle anderen Steuerpflichtigen: das Dreifache des jährlichen Betrags für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts
  • Auf Bundesebene gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 400’000 Schweizer Franken für die Einkommenspauschale.

Die Kantone haben ebenfalls einen Mindestansatz festzulegen, wobei die Höhe allerdings in ihrem eigenen Ermessen liegt. Dabei wird die Bemessungsgrundlage individuell mit der zuständigen Steuerbehörde in einem Steuerruling festgelegt. Die Steuer wird nach dem ordentlichen Tarif am jeweiligen Wohnort berechnet.

Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbesteuerung

Berechnungsfaktoren der Pauschalbesteuerung 

Quelle: Credit Suisse 

Wie wird die Pauschalbesteuerung überprüft?

Die ausgehandelte Bemessungsgrundlage wird jährlich anhand einer Vergleichs­berech­nung, der sogenannten Kontrollrechnung, überprüft. Dabei werden alle Elemente aus Schweizer Quelle zusammengerechnet. Dazu zählen:

  • Einkünfte aus dem in der Schweiz liegenden Vermögen, aus der in der Schweiz liegenden Fahrnis und aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Schweizer Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten
  • Aus schweizerischer Quelle fliessende Ruhegehälter, Renten und Pensionen

Auch das Einkommen aus ausländischer Quelle wird in die Kontrollrechnung mitein­bezogen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Anspruch genommen werden soll. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Quellensteuern auf auslän­dischen Dividenden zurückgefordert werden.

Von den Bruttobeträgen sind die folgenden Abzüge möglich:

  • Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von in der Schweiz gelegenem unbeweglichem Vermögen sowie Kosten für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, deren Erträge besteuert werden können
  • Ausgeschlossen ist der Abzug von Kapitalschulden und Schuldzinsen.

Die Steuern, die aufgrund der ausgehandelten Pauschalbesteuerung zu zahlen sind, sollten mindestens gleich hoch sein wie die auf der Kontrollrechnung basierenden ordentlichen Steuern. Ansonsten ist der höhere Steuerbetrag geschuldet.

Kontrollrechnung für die Pauschalbesteuerung

Überprüfungsgrundlagen der Pauschalbesteuerung

Quelle: Credit Suisse