Grenzabstand: Abstand von Haus und Einfriedung zur Grundstücksgrenze
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Bauprojekte an Haus und Garten: Diese Grenzabstände gelten.

Wer Projekte wie einen Anbau am Haus oder eine Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze plant, muss laut Nachbarrecht Grenzabstände von Häusern, Zäunen und Bäumen wahren. Auf was Sie achten müssen und wann es sich lohnt, eine Fachperson zuzuziehen. Wer Projekte wie einen Anbau am Haus oder eine Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze plant, muss laut Nachbarrecht Grenzabstände von Häusern, Zäunen und Bäumen wahren. Auf was Sie achten müssen und wann es sich lohnt, einen Experten zuzuziehen.

Nachbarrecht bestimmt den Grenzabstand

Mein Haus, mein Grundstück – meine Regeln? Nicht ganz. Laut Nachbarrecht hat Ihre Nachbarin oder Ihr Nachbar in bestimmten Fällen ein Wort mitzureden. Und das aus gutem Grund. Denn die gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, ein friedliches Nebeneinander von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu ermöglichen, sagt der Hauseigentümerverband Schweiz. Bestimmungen des Nachbarrechts verteilen sich auf Gesetze des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Grundlegende Regeln, wie beispielsweise das Verbot von übermässigem Lärm, Luftverunreinigung und der Entzug von Tageslicht sind im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 684 bis 698 zu finden. Abstände von Bauten, Pflanzen und Zäunen zur Grundstücksgrenze legen die Kantone selbst fest. Diese Vorgaben können wiederum von den Gemeinden angepasst werden.

Abstand von Bauten zur Grundstücksgrenze

Wer an- oder umbauen möchte, muss sich bezüglich des Abstands zur Grundstücksgrenze an die Planungs- und Baugesetze der Kantone halten. Häufig wird der Grenzabstand zusätzlich durch spezifische Quartier- und Gestaltungspläne beeinflusst. Regelungen dazu stehen in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden. Treten Unklarheiten auf, können Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung wenden.


Mit den Abstandsvorgaben wird unter anderem eine ausreichende Belichtung benachbarter Grundstücke gewährleistet. Zudem ist der Abstand eine wichtige Brandschutzmassnahme. Beispielsweise heisst es in der Bauordnung der Stadt Zürich (PDF), dass Gebäude hier einen Mindestabstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze haben müssen. Diese Vorschriften gelten sowohl für Neubauten als auch für An- und Umbauprojekte.

Grenzabstand mit Zustimmung des Nachbarn unterschreiten

Reicht ein geplanter Anbau näher an die Grundstücksgrenze als laut Bau- und Zonenordnung erlaubt, können Eigentümerinnen und Eigentümer mit ihrer Nachbarin oder ihrem Nachbarn ein Näherbaurecht vereinbaren. Dieses Recht kann einseitig oder gegenseitig eingeräumt werden und gestattet, die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zu unterschreiten.

Da in manchen Fällen mit einer Wertminderung des Nachbargrundstücks gerechnet werden muss, kann die Nachbarin oder der Nachbar für die Zustimmung eine Entschädigung verlangen. Sobald die Vereinbarung im Grundbuch eingetragen wird, ist sie an das Grundstück geknüpft und gilt auch für künftige Eigentümerinnen und Eigentümer.

Einfriedung an der Grundstücksgrenze

Ebenfalls an Grenzabstände halten müssen sich Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Grundstück mit einer Hecke, einem Zaun oder einer Mauer nach aussen hin abgrenzen möchten. Dieser Vorgang wird als Einfriedung bezeichnet. Je nach Art des Sichtschutzes gelten andere Vorgaben. So muss laut Zivilgesetzbuch des Kantons Bern (PDF) eine Grünhecke beispielsweise mindestens einen Abstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze haben. Ein Zaun oder eine Mauer hingegen kann direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück stehen und darf maximal 1,20 Meter hoch sein.

Befindet sich die Einfriedung nur auf Ihrem Grundstück, gehört diese Ihnen. Sie tragen daher auch alleine die Kosten. Möchten Sie die den Zaun direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück bauen, muss vorher die Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbars eingeholt werden. Ist sie/er mit dem Zaun einverstanden, wird vom gemeinsamen Besitz ausgegangen. Das bedeutet auch gleiche Unterhaltskostenanteile.

Grenzabstand von Bäumen

Die Bepflanzung des Grundstücks mit Bäumen und Sträuchern gehört für viele Eigentümerinnen und Eigentümer zum Traumhaus dazu. Doch wie nah an der Grenze und wie hoch die Pflanzen sein dürfen, ist an kantonale Vorgaben gebunden. Beispielsweise müssen laut Zivilgesetzbuch des Kantons Aargau (PDF) kleine Gartenbäume und Sträucher im Abstand von einem Meter, Feldobstbäume im Abstand von drei Metern und grosse Zierbäume wie Pappeln im Abstand von sechs Metern zur nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Dies soll unter anderem verhindern, dass sie Schatten auf das Nachbargrundstück werfen oder die Pflanzen sogar über die Grenze wachsen.

Grenzabstand von Wärmepumpen

Aus wirtschaftlichen und ökologisch motivierten Gründen entscheiden sich immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für eine Wärmepumpe als Heizsystem für ihr Eigenheim. Auch in diesem Fall müssen die Grenzabstände berücksichtigt werden. Dabei ist von kantonalen Unterschieden auszugehen. Beispielsweise gilt im Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich (PDF) ein Abstand von 3,5 Metern für Kleinbauten. Aufgrund der zunehmenden Nutzung von Wärmepumpen dürften die Gesetze sich in Zukunft jedoch laufend ändern.

Beratung zum Nachbarrecht schafft Sicherheit

Ein Verstoss gegen einen der oben genannten Punkte kann aufwendig und teuer werden. Der Geschädigte kann die Beseitigung der Konfliktquelle, künftige Unterlassung und Schadensersatz fordern. Dies ist durch das Einhalten von Grenzabständen und eine offene Kommunikation mit der Nachbarin bzw. dem Nachbar vermeidbar. Letztere legt zudem den Grundstein für eine gute Nachbarschaft.

Bei grösseren Projekten am Haus und im Garten lassen Sie sich am besten von Fachleuten beraten – sowohl zu Ihren Rechten und Pflichten im Nachbarrecht, aber auch bezüglich Finanzierungsmöglichkeiten. So steht Ihrem Bauvorhaben nichts mehr im Wege.

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