Ausländische Rente beantragen und versteuern: So gehen Sie vor
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Ausländische Rente beantragen und versteuern: So gehen Sie vor.

Sie wohnen in der Schweiz, haben zuvor in einem anderen Land gelebt und dort Vor­sorgeguthaben angespart? Dann steht Ihnen bei der Pensionierung eine Rente aus dem Ausland zu. Erfahren Sie, wie Sie eine ausländische Rente beantragen und wie die Besteuerung ausländischer Renten in der Schweiz funktioniert.

Ausländische Rente beantragen

Sie waren in einem EU- oder EFTA-Staat versichert.

Sie können Ihre ausländischen Rentenansprüche in der Anmeldung für Ihre AHV-Altersrente eintragen.

1. Sie füllen sechs Monate vor Antritt des Ruhestands einen AHV-Rentenantrag aus und geben an, zu welchen Zeiten Sie im Ausland gewohnt und/oder gearbeitet haben.

2. Anschliessend schicken Sie den Antrag an Ihre letzte kontoführende Ausgleichskasse in der Schweiz. Sollten Sie Ihre letzte Ausgleichskasse nicht kennen, können Sie diese über das Inforegister herausfinden. Achtung: Falls der Ehepartner bereits eine AHV-Rente bezieht, muss der Rentenantrag an diejenige Ausgleichskasse geschickt werden, welche die Rente des Ehepartners entrichtet.

3. Die Ausgleichskasse, die Ihren Antrag bearbeitet, ist zugleich Ihre Verbindungsstelle: Sie leitet den Antrag weiter an die Behörden der Länder, in denen Sie vorher versichert waren.

4. Jedes Land prüft nun, ob Sie die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen. Diese sind in jedem Land unterschiedlich, ebenso wie Renteneintrittsalter und Höhe der Rentenzahlung.

5. Ihre Verbindungsstelle stellt Ihnen im Dokument P1 zusammen, wie in jedem Land über Ihren Antrag entschieden wurde.

6. Ihnen wird aus jedem Land, in dem Sie einen Rentenanspruch haben, eine Altersrente auf ein Bankkonto an Ihrem Schweizer Wohnsitz überwiesen.

Sie waren in einem Land versichert, mit dem die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Die bilateralen Sozialversicherungsabkommen regeln den Rentenexport zwischen der Schweiz und den Ländern Kanada, Brasilien, Chile, USA, Israel, Japan, Nordmazedonien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, San Marino, Türkei, Philippinen, Indien, Uruguay und Australien.

Sollten Sie Rentenleistungen aus einem dieser Staaten beantragen wollen, füllen Sie online bei der Zentralen Ausgleichsstelle der Schweiz einen Rentenantrag aus.

Sie waren in einem Land versichert, mit dem die Schweiz kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Hat Ihr Land mit der Schweiz kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, müssen Sie sich direkt an die Versicherung wenden, von der Ihnen Rentenleistungen zustehen. Dazu senden Sie Ihr Rentengesuch an die Botschaft des entsprechenden Landes. Hier finden Sie eine Liste mit allen ausländischen Vertretungen in der Schweiz.

Ausländische Rente versteuern

Renten müssen in der Schweiz als Einkommen versteuert werden. Das gilt auch für Leistungen aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen. Rentenzahlungen von staat­lichen Versicherungen sind der AHV gleichgestellt und werden zu 100 Prozent besteuert.

Doch aufgepasst: Unter Umständen könnte das Herkunftsland Steuern auf die Auszahlung erheben. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat die Schweiz mit vielen Ländern bilaterale Abkommen abgeschlossen, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Meist werden ausländische Renten am Wohnort besteuert

Renten sind grundsätzlich am Wohnort des Empfängers zu versteuern, also in Ihrem Fall in der Schweiz. Beruht die Rente jedoch auf einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, zum Beispiel im öffentlichen Dienst, erfolgt die Besteuerung im Schuldnerstaat. Das ist der Staat, der Ihre Rente entrichtet.

In jedem Fall sollten Sie das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen genau lesen, da zwischen den Staaten Sonderregelungen bestehen können. Es lohnt sich auch, bei Unklarheiten das kantonale Steueramt um Auskunft zu bitten. Sollten Sie trotz des DBA doppelt Steuern gezahlt haben, können Sie sich die zu viel gezahlte Steuer rückerstatten lassen. Dazu wenden Sie sich an die Steuerbehörden des Landes, das Sie unrechtmässig besteuert hat.

Sorgenfrei in den Ruhestand. Mit guter Zeitplanung und Unterstützung.

Der Rentenantritt ist ein grosses Ereignis im Leben. Damit Sie sich keine Sorgen um die Zahlung Ihrer Rente machen müssen, sollten Sie Ihren Rentenantrag sechs Monate vor Antritt der Pensionierung bei Ihrer Schweizer Ausgleichskasse einreichen – und wenn notwendig bei den ausländischen Behörden.

Auch Steuern sind ein komplexes Thema, besonders wenn mehrere Staaten involviert sind. Lassen Sie sich von einem Steuerexperten helfen, um den Überblick zu behalten. So bekommen Sie die Altersleistungen, die Ihnen zustehen, und können Ihren verdienten Ruhestand in der Schweiz geniessen.

Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des einzelnen Kunden ab und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Dieses Dokument beinhaltet keine steuerliche Beratung jeglicher Art. Ziehen Sie einen professionellen Steuerberater zu Rate, wenn Sie dies für notwendig erachten.