Bezug der Säule 3a für Renovation: Wie die Renovierung finanzieren
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Renovieren und Umbauen mit Vorsorgegeldern. Was ist erlaubt?

Renovierungen von Wohneigentum können schnell teuer werden. Abhilfe schaffen unter Umständen Gelder aus der eigenen Altersvorsorge. Erfahren Sie mehr darüber, wann der Bezug von Kapital aus der Säule 3a für eine Renovation möglich ist und wie Sie im Zuge der Wohneigentumsförderung auch Gelder der Pensionskasse einsetzen dürfen.

Renovierung mit Kapital aus der Säule 3a

Den meisten Schweizerinnen und Schweizern ist bewusst, dass sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung für den Kauf des Eigenheims Geld aus der 3. Säule nutzen können. Was hingegen viele nicht wissen: Das Guthaben der gebundenen Vorsorge kann auch für die Finanzierung von Renovationen und Umbauten eingesetzt werden, sofern es das selbst bewohnte Eigenheim ist. Dabei ist es möglich, das Guthaben des Säule-3a-Kontos oder -Depots vorzubeziehen oder für eine Erhöhung der Hypothek an die Bank zu verpfänden.

Eine Verpfändung oder ein Bezug von Guthaben aus der Säule 3a ist sowohl für werterhaltende Renovierungen als auch für wertvermehrende Umbauten möglich. Beispiele dafür sind die Sanierung der Gebäudehülle, der Einbau einer neuen Küche oder der Anbau eines Wintergartens. Der gewöhnliche Unterhalt von Wohneigentum, wie etwa Reparaturen, sowie Veränderungen mit Luxus-Charakter dürfen dagegen nicht mittels Geldern aus der 3. Säule finanziert werden.

Diese Renovierungsarbeiten ermöglicht die Wohneigentumsförderung

Beispielsweise sind erlaubt:

  • Photovoltaikanlagen zur Beheizung oder Warmwassergewinnung
  • Sanierung der Heizanlage
  • Erneuerung der Fassade (inkl. Rollläden, Fensterläden)
  • Ausbau des Dachstocks
  • Erneuerung der Fenster
  • Ersetzen von Bodenbelägen
  • Dachsanierung
  • Kellerausbau
  • Renovation der kompletten Küche inkl. Gerätschaften
  • Renovation des kompletten Badezimmers
  • Sanierung des Cheminées, wenn Teil der Heizung und nicht nachträglich eingebaut
  • Architekturrechnungen werden übernommen, sofern sie nicht mehr als 20 Prozent des Bezugs betragen

Nicht finanzierbar mit Vorsorgegeldern sind zum Beispiel:

  • Pool
  • Sauna
  • Garage
  • Ersatz von Möbeln
  • Ersatz von einzelnen Haushaltsgeräten
  • Gartenhaus
  • Gartenarbeiten
  • kleine alltägliche Reparaturen
  • selbst durchgeführte Renovationen

Bezug von Geldern aus der Säule 3a für Renovation: die Regeln

Für den Einsatz von Geldern aus der 3. Säule für Renovationen gelten strikte Regeln: So ist ein Vorbezug lediglich alle fünf Jahre und nur bis fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters möglich. Danach kann nur noch das gesamte Vermögen aus dem 3.-Säule-Konto oder -Depot bezogen werden. Zudem müssen die Arbeiten durch Rechnungen von Architekten und Handwerkern belegt werden. Die Belege dürfen maximal ein Jahr alt sein, wenn der Bezug erfolgt. Zu beachten ist auch, dass bei der Auszahlung das bezogene Kapital aus der 3. Säule zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen versteuert werden muss. Eine Verpfändung des Guthabens bzw. eine Erhöhung der Verpfändung ist jederzeit möglich.

Renovierung mit Kapital der Säule 3a kann sich lohnen

Mit dem angesparten Guthaben in der Säule 3a lassen sich die Kosten für Renovierungen decken. Und das zahlt sich gleich doppelt aus. Wer Gelder aus der 3. Säule für Renovationen und Umbauten des Eigenheims einsetzt, sorgt für einen Werterhalt und profitiert erst noch von Steuervorteilen. Denn diese Kosten können – sofern sie nicht wertvermehrend sind – steuerlich in Abzug gebracht werden.

Möchten Sie mehr zur Finanzierung von Renovationen und Umbauten mit Vorsorgegeldern erfahren?

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