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Geldanlagen für verbeiständete Personen: Das muss ein Beistand wissen

Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde 2013 grundlegend erneuert. Zum gleichen Zeitpunkt ist eine Verordnung in Kraft getreten, die regelt, wie das Vermögen von verbeiständeten Personen angelegt werden darf. Roman Ziegler, Experte der Credit Suisse, beantwortet die Frage, was der Beistand einer urteilsunfähigen Person wissen muss.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zu den Aufgaben des Beistands gehört auch die Vermögensverwaltung. Der Artikel 408 ZGB verlangt vom Beistand eine sorgfältige Verwaltung und verweist auf die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. Der Beistand stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB) bereit und führt eine Rechnung. Diese legt er der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 ZGB).

Beistände brauchen Fachwissen

Der Bundesrat hat zudem die «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (VBVV) erlassen. Diese geht davon aus, dass die mit der Vermögensverwaltung beauftragte Person über die nötigen fachlichen Grundkenntnisse verfügt, um die wirtschaftlichen Bedürfnisse der betroffenen Person zu erkennen und für diese die passende Anlagestrategie zu wählen.

Roman Ziegler, Sie betreuen in Zürich viele Kundinnen und Kunden, die verbeiständet sind. Mit welchen Fragen werden Sie von Beiständen am häufigsten konfrontiert?

Die Frage, die uns Beistände am häufigsten stellen, lautet: «Wie kann und darf ich das Vermögen der verbeiständeten Person anlegen?»

Kann ein Beistand nicht einfach die bisherige Anlagestrategie der verbeiständeten Person weiterführen?

Das ist nicht ganz so einfach: Erhält eine Person einen Beistand, tritt automatisch die «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (VBVV) in Kraft. Diese Verordnung sieht vor, dass das Vermögen einer verbeiständeten Person eher konservativ angelegt werden muss. In der Praxis bedeutet das für viele Beistände, dass sie das Vermögen der verbeiständeten Person anders als bislang investieren müssen. Für professionelle Beistände wie Rechtsanwälte und Treuhänder sind solche Investitionsentscheide meist kein Problem. Personen, die zum ersten Mal eine Beistandschaft übernehmen oder sich beruflich und privat weniger mit Vermögensverwaltung befassen, brauchen erfahrungsgemäss mehr Unterstützung.

Welchen Einfluss nehmen die Behörden (KESB) auf die Arbeit von Beiständen?

Artikel 6 der Verordnung definiert, welche Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts erlaubt sind. Dazu gehören unter anderem auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder sowie festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Für sie ist keine Bewilligung der KESB notwendig. Benötigt eine verbeiständete Person zum Beispiel für ihren Lebensunterhalt CHF 100’000 pro Jahr, müssen sehr grosse Summen für diesen Zweck konservativ angelegt werden. Ungünstigerweise sind das zurzeit meist Anlagen, die über weniger gute Renditechancen verfügen.

Das nicht für den gewöhnlichen Lebensunterhalt benötigte Vermögen darf gemäss Artikel 7, Absatz 1, zu 75 % in festverzinslichen Anlagen und zu 25 % in Aktien investiert werden. Diese Anlagen müssen allesamt von der KESB bewilligt werden. Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, kann die KESB auch einen höheren Aktienanteil bewilligen. Was «besonders günstige Verhältnisse sind», ist allerdings gesetzlich nicht definiert und muss mit den Behörden von Fall zu Fall ausgehandelt werden. Unsere Erfahrungen zeigen, dass im Schnitt lediglich in zwei von zehn Fällen eine Erhöhung des Aktienanteils möglich ist.

Beschäftigen Sie sich rechtzeitig mit diesem Thema, und erstellen Sie einen Vorsorgeauftrag, damit im Fall der Fälle eine Person Ihres Vertrauens für Sie sorgen kann.

Roman Ziegler, Anlagespezialist für Beistandsvermögen, Zürich

Wie unterstützen Sie Beistände bei der Verwaltung des Vermögens von urteilsunfähigen Personen?

Wir prüfen die aktuellen und die empfohlenen Wertschriften auf ihre Eignung gemäss Art. 6 und 7 VBVV, führen das Verkehrs- und das Kapitalkonto und versenden Belege an die KESB. Mit unserer Lösung Credit Suisse Invest Partner erhält der Beistand jedes Quartal einen Portfolioqualitätsbericht. Zudem bieten wir im Rahmen der Portfolioüberwachung Alerts zur Portfolioqualität per SMS und E-Mail an. Kurz: Wir unterstützen Beistände bei allen finanziellen Angelegenheiten im Rahmen einer Beistandschaft.

Gibt es Fälle, in denen die KESB die vorgeschlagene Anlagestrategie nicht akzeptiert?

Wir haben mittlerweile so viel Erfahrung und kennen die Vorgaben der verschiedenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden so gut, dass wir höchstens punktuelle Anpassungen vornehmen müssen.

Bietet die Credit Suisse spezielle Produkte und Dienstleistungen an, um die genannten Anforderungen zu erfüllen?

Wir bieten vier verschiedene Dienstleistungen an:

  1. Sparkonten und Kassenobligationen, wobei wir neben unseren eigenen auch Kassenobligationen von ausgewählten Kantonalbanken mit Staatsgarantie anbieten können.
  2. Die klassische Anlageberatung, basierend auf den Vorgaben der Art. 6 und 7 VBVV. Sie kombiniert Flexibilität und Mitspracherecht und eignet sich für Vermögen ab CHF 500’000.
  3. Den Strategiefonds VBVV 7 gemäss Art. 7 Abs. 1 VBVV. Er ist ideal für Beträge zwischen CHF 100’000 und 750’000.
  4. Wer möglichst wenig mit der Anlage des Vermögens zu tun haben will, kann uns ein klassisches Vermögensverwaltungsmandat auf der Basis von Art. 7 Abs. 1 VBVV erteilen. Ein Private Mandate ist ab CHF 500’000 empfehlenswert.

Wann welche Dienstleistung am geeignetsten ist, hängt aber nicht nur vom Anlagebetrag ab. Gerne beraten wir jeden Beistand individuell, damit für ihn und für den betroffenen Kunden die beste Lösung gefunden werden kann.

Besteht die Möglichkeit, dass die Vermögensverwaltung im gleichen Stil fortgeführt werden kann, wie das die jetzt urteilsunfähige Person früher selbst getan hat?

Nein. Eine Beiständin oder ein Beistand ist immer an die Anlagevorschriften der KESB gebunden.
Wenn einem der Gedanke nicht behagt, dass die Behörden ein Mitspracherecht bei der Verwaltung des eigenen Vermögens haben, sollte man einen Vorsorgeauftrag erstellen, solange man noch urteilsfähig ist. In einem solchen Auftrag kann man bestimmen, wer bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit die Vermögensverwaltung übernehmen soll. Das können auch mehrere Personen sein. Diese Person ist in der Vermögensverwaltung nicht an die Anlageverordnung gebunden und wird nicht von der KESB kontrolliert.

Haben Sie zum Schluss noch einen letzten Tipp für Beistände?

Beistände sollten möglichst rasch nach der Ernennung Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir sie bestmöglich unterstützen können. Zum einen ist es wichtig, dass wir über die Beistandschaft informiert werden. Ansonsten kann es vorkommen, dass eine verbeiständete Person weiter Geld bezieht oder gar Anlagegeschäfte tätigt. Zum anderen kann sich die Situation nach der Übernahme einer Beistandschaft an der Börse zu Ungunsten der verbeiständeten Person verändern. Der Beistand ist für die finanzielle Situation der verbeiständeten Person verantwortlich.

Roman Ziegler, Anlagespezialist für Beistandsvermögen, Zürich.

Roman Ziegler, Anlagespezialist für Beistandsvermögen, Zürich

Nach einem Studium der Rechtswissenschaften startete Roman Ziegler seine berufliche Laufbahn bei der Bank Leu. Danach wechselte er zum damaligen Bankverein, wo er den Bereich «Financial Planning» aufbaute und leitete. Anschliessend leitete er bei der Bank Hofmann das «Private Banking Schweiz». Nach der Fusion von Hofmann, Clariden und Leu zur Clariden Leu übernahm Roman Ziegler bei der neu gegründeten Bank die Führung eines der Departemente im «Private Banking Schweiz». Seit 2013 betreut er die Beistandskunden der Credit Suisse in der Region Zürich.