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Pensionskasse für Wohneigentum einsetzen: Vorbezug und Verpfändung

In der Schweiz können Gelder aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum genutzt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Vorbezug oder Verpfändung. Erfahren Sie, was den Unterschied ausmacht und wann welche Variante sinnvoll ist.

Gelder aus der Pensionskasse für Wohneigentum nutzen

Wer eine Immobilie kauft, muss dafür in der Regel mindestens 20 Prozent aus eigenen Mitteln finanzieren. Um die Eigenmittel erbringen zu können, ist es möglich, im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Gelder aus der Pensionskasse zu beziehen. Dies kann entweder durch Vorbezug oder durch Verpfändung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie als eigener Hauptwohnsitz dient.

Ganz ohne eigenes Geld geht es allerdings nicht: Mindestens 10 Prozent des Kaufpreises müssen aus liquiden Mitteln wie beispielsweise Sparguthaben oder Schenkungen stammen. Was viele nicht wissen: Freizügigkeitsleistungen können nicht nur für den Erwerb von Wohneigentum, sondern auch für die Renovation der selbstbewohnten Immobilie oder für die Amortisation der Hypothek eingesetzt werden.

Maximale Höhe eines Vorbezugs oder einer Verpfändung der Pensionskasse

Bis zum 50. Lebensjahr ist es grundsätzlich möglich, die gesamte Freizügigkeitsleistung einzusetzen. Später ist es entweder das Guthaben, das zum Zeitpunkt des 50. Lebensjahrs in der Pensionskasse vorhanden war, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens – der höhere Betrag von beiden kann für Wohneigentum genutzt werden. Vorbezüge und Verpfändungen sind bei der Wohneigentumsförderung in der Regel bis drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung erlaubt. Pensionskassen können in ihrem Reglement aber anderes festlegen.

Maximalbetrag bei Vorbezug oder Verpfändung aus Pensionskasse


Beispiel Maximalbetrag bei Vorbezug und Verpfändung der Pensionskassengelder

Bis Alter 50 kann die gesamte Freizügigkeitsleistung von 100’000 Schweizer Franken genutzt werden. Im 55. Lebensjahr umfasst die Pensionskasse 150’000 Franken. So können statt der Hälfte des aktuellen Guthabens (75’ 000 Franken) bis zu 100’000 Franken (Guthaben bei Alter 50) beansprucht werden. Bei Alter 60 sind 240’000 Franken in der Pensionskasse vorhanden. Es ist möglich, die Hälfte davon – 120’000 Franken – für Wohneigentum vorzubeziehen oder zu verpfänden.

Quelle: Credit Suisse

Dank Vorbezug der Pensionskassengelder zum Eigenheim

Durch einen Vorbezug von Guthaben aus der Pensionskasse steht mehr Eigenkapital zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits die Finanzierung des Eigenheims. Andererseits können Käufer mit mehr Eigenkapital die Hypothek verkleinern, wodurch weniger Hypothekenzinsen anfallen.

Allerdings entsteht bei einem Vorbezug eine Vorsorgelücke. Aus diesem Grund sollte der vorbezogene Betrag bis zur Pensionierung zurückbezahlt sein oder eine private Vorsorgelösung gefunden werden, welche die Lücke ausgleicht. Ansonsten richtet die Pensionskasse bei der Pensionierung tiefere Leistungen aus. Je nach Pensionskasse sind auch bei Invalidität oder im Todesfall für die Hinterbliebenen Leistungseinbussen möglich. Wer vorzeitig Geld aus der Pensionskasse bezieht, sollte deshalb unbedingt mit einer Fachperson klären, ob allfällige Lücken bei der Vorsorge entstehen und wie diese sinnvoll geschlossen werden können.

Pensionskasse für Wohneigentum nutzen: Was beachtet werden muss.

Ein Vorbezug der Altersleistungen für Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich und beträgt mindestens 20’000 Franken. Eine allfällige Rückzahlung an die Pensionskasse muss jeweils mindestens 10’000 Franken betragen und kann in der Regel bis drei Jahre vor der Pensionierung erfolgen – es sei denn, die Pensionskasse sieht in ihrem Reglement etwas anderes vor.

Der vorbezogene Betrag aus der Pensionskasse wird zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Diese Steuern dürfen nicht mit dem bezogenen Kapital beglichen werden. Zahlt man das Geld zu einem späteren Zeitpunkt an die Pensionskasse zurück, kann man auch die Steuern zurückfordern – allerdings ohne Zins. Nach einem Vorbezug aus der Pensionskasse können erst wieder steuerbegünstigte, freiwillige Einkäufe in die 2. Säule getätigt werden, wenn das vorzeitig bezogene Geld vollständig zurückbezahlt wurde. Der vorbezogene Betrag muss auch dann vollumfänglich an die Pensionskasse zurückbezahlt werden, wenn das Eigenheim verkauft wird. Will man den Erlös im Rahmen der Wohneigentumsförderung innerhalb von zwei Jahren wieder für das eigene Wohneigentum einsetzen, dann lässt sich dieser Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

Verpfändung von Guthaben aus der Pensionskasse, um eine Immobilie zu kaufen

Anstatt das Kapital aus der Pensionskasse zu beziehen, ist auch eine Verpfändung der Pensionskassengelder möglich. Hierfür werden die Vorsorgegelder an die Bank verpfändet, die den Hypothekenbetrag um die verpfändete Summe erhöht. Dies ermöglicht zusätzliches Fremdkapital für den Kauf von Wohneigentum.

Die Konditionen für eine Verpfändung sind ähnlich wie beim Vorbezug. Bei einer Verpfändung bleibt aber das Geld in der Pensionskasse, und der Versicherungsschutz und die Altersleistungen bleiben damit erhalten. Zudem fallen keine Kapitalbezugssteuern an. Denn das Geld dient der Bank lediglich als Sicherheit, auf das sie im Notfall zugreifen kann. Die Verpfändung wird mit einem speziellen Pfandvertrag geregelt. Weil sich die Hypothek erhöht, fallen bei einer Verpfändung höhere Hypothekenzinsen an. Im Gegenzug profitieren die Schuldner von Steuervorteilen.

Vorbezug und Verpfändung von Guthaben aus der Pensionskasse (PK)

  Vorbezug PK Verpfändung PK
Vorteile + höheres Eigenkapital
+ tiefere Hypothek und daher tiefere Hypothekenzinsen
+ keine Leistungseinbussen bei der Pensionskasse (sofern Verpfändung wieder aufgehoben wird)
+ weniger Eigenmittel können eingesetzt werden
+ keine Kapitalbezugssteuern
+ Einkäufe in die PK bleiben möglich
Nachteile – bezogenes Kapital muss versteuert werden
– tiefere Altersleistungen, auch durch Zins- und Zinseszinsausfall
– je nach PK Leistungseinbussen bei Invalidität oder Tod
– Wiedereinzahlungspflicht bei Verkauf der Immobilie
– keine Einkäufe in die PK möglich, solange Vorbezug nicht zurückgezahlt ist
– höhere Wohnkosten durch höhere Hypothekarzinsen
– nur möglich, wenn Tragbarkeit bei höheren Zinsen gewährleistet ist
– Risiko der Pfandverwertung

Frühzeitig das Gespräch mit der Pensionskasse suchen

Ob Vorbezug oder Verpfändung: Bei beiden Varianten lohnt es sich, frühzeitig mit der Pensionskasse Kontakt aufzunehmen. Pensionskassen können Vorbezüge bis zu sechs Monate aufschieben. Im Fall einer Unterdeckung sind sogar noch längere Wartezeiten möglich. Eine Unterdeckung liegt vor, wenn der Versicherer gegenwärtig nicht über so viel Geld verfügt, wie die versprochenen Versicherungsleistungen kosten. Unter bestimmten Umständen kann eine Pensionskasse den Vorbezug oder die Verpfändung sogar verweigern.

Bevor Geld aus der Pensionskasse für Wohneigentum genutzt wird, sollten sich Käuferinnen und Käufer zudem gut beraten lassen, um im Ruhestand keine Lücken in der Vorsorge erfahren zu müssen. Wichtig ist es, allfällige Verluste in der Pensionskasse frühzeitig wieder zu decken.

Möchten Sie für die Finanzierung Ihres Eigenheims die Pensionskasse einbeziehen? Wir beraten Sie gerne.

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