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Bezugsmöglichkeiten
Sie können Ihr Freizügigkeitsguthaben unter Einhaltung von bestimmten gesetzlich geregelten Gründen beziehen.
Pensionierung
Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
Vorbezug / Aufschub
Maximal 5 Jahre vor oder spätestens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
Invalidität
Bei Bezug einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Auswanderung
Beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Falls der Vorsorgenehmer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU bzw. der EFTA für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist, kann nur der überobligatorische Teil des BVG-Guthabens bezogen werden.
Selbständigkeit
Bei Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Tod
Im Todesfall geht das Vorsorgeguthaben an die begünstigten Personen. Diese können Sie – allerdings nur soweit das Gesetz dies zulässt – selbst bestimmen.
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